Antwort geschrieben am 22.04.2011 22:08:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach dem Gesetz endet der urheberrechtliche Schutz grundsätzlich 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Sollte der Text also älter als diese 70 Jahre sein, so gibt es grundsätzlich keine Probleme.
Im anderen Fall müsste der neue Text/Dialog ein eigenes Werk darstellen, also eine gewisse Schöpfungshöhe also Individualität aufweisen.
Dann bedarf es auch grundsätzlich keiner Genehmigung durch den ursprünglichen Urheber.
Ob dieses hier der Fall ist kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden, ich halte es nach Ihrer Schilderung aber für durchaus naheliegend.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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