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Frage geschrieben am 15.02.2011 17:23:50

Demenz- Generalvollmacht -Rechenschaftspflicht gegenüber Erben?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3557
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Generalvollmacht.
Mein Onkel ist zunehmend demen. Als er noch zumindest teilweise einigermaßen "zurechnungsfähig"" war, hat meine Tante (seine Schwester) mit ihm einen Notartermin ausgemacht und er unterschrieb eine umfassende Generalvollmacht. (Vorherige Verfügungen von ihm lauteten anders) Jetzt im Zustand fortschreitender Demenz möchte meine Tante verhindern, dass er weiterhin Geld abheben kann. Sie verwaltet das Haus, das auf ihren Sohn überschrieben wurde. Da es die "Entmündigung" nicht mehr gibt- wie ist die korrekte Vorgehensweise hehenüber der Bank? Muss eine gestzliche Beistandsschaft(ob die Formulierung korrekt ist, weiß ich nicht) beim Vormundschaftsgericht beantragt werden?
Dieses Haus wurde und wird umfassend saniert (auf Rechnung des Onkels) mit der Begründung, dass der Onkel ja die Nutznießung habe und der Neffe von dieser Schenkung ja seit Jahren keinen Nutzen habe. Ist die Tante gegenüber den weiteren erben über irgendwelche von ihr durchgeführten Kontenbewegungen rechenschaftspflichtig? Bereits jetzt zu Lebzeiten des Onkels? Nach dem Todesfall? Wie umfassend und über welchen Zeitraum rückwirkend?
Da anlässlich des o.g. Notartermins auch ein neues (bislang unbekanntes)Testament unterschrieben wurde noch eine weitere Frage:
Falls die übrigen Erben das Testament "anfechten" wollen, wie muss die Antwort auf die Frage bei der Testamentseröffnung: "Nehmen Sie das Testament an?" lauten??


Antwort geschrieben am 15.02.2011 17:53:40
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Sie meinen wohl offensichtlich die rechtliche Betreuung, welche beim Vormundschaftsgericht zu beantragen wäre.

Aufgrund der bestehenden Generalvollmacht erübrigt sich dieses jedoch ganz regelmäßig, wenn es sich dabei auch um eine sogenannte Vorsorgevollmacht handelt, was ich hier einmal unterstelle.

Ein Betreuer darf vom gericht nämlich nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Die Betreuerbestellung ist allerdings dort nicht gegenüber der Vollmachtserteilung nachrangig, wo der psychisch Kranke oder geistig bzw seelisch Behinderte krankheits- oder behinderungsbedingt die Notwendigkeit der Bevollmächtigung nicht einsehen oder den Bevollmächtigten nicht hinreichend überwachen kann.

Dieses kann auch mit dem Vormundschaftsgericht abgeklärt werden.

Ansonsten kann man sich gegenüber der Bank auf die Vollmacht berufen.

2.
Auskünftsansprüche können in der Tat bestehen, aber erst nach dem Tod, da ansonsten die Tante nur dem Bevollmächtigten selbst Auskunft etc. geben muss.
Dieses betrifft alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen.
Sollte ein Haus des Onkel verschenkt worden sein, kann dieses ebenfalls zur Auskunftspflicht führen.

Eine zeitliche Grenze gibt es jedenfalls für die Auskunft nicht, solange die Tante diese Unterlagen selbst im Besitz hat.
Sie muss Sie allerdings nicht erst beschaffen, denn das wäre Aufgabe der Erben.

3.
Ob hier eine "Anfechtung" in Betracht kommt, ist fraglich, da dieses nur ausnahmsweise möglich ist.

Dafür gilt:
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten (zum Vorteil) kommen würde.

Das Anfechtungsrecht wegen Pflichtteilsrechtsübergehung steht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (zu Protokoll).

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Das muss daher nicht unbedingt schon bei der Testamentseröffnung passieren, zumal man vorher das Testament im Zweifel nicht kennen wird.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 00:18:00


Heißt das nun, dass in dem Fall in dem der Betreute den Betreuer nicht überwachen kann, dass es eine Kontroll-/bzw. Überwachungsinstanz durch das Vormundschaftsgericht geben? kann? soll? muss?
Ich hatte vor dem Notartermin mehrere Fassungen des Testaments zur Verwahrung. Mein Onkel bekam vor dem Notartermin weder den Text der Generalvollmacht noch das neue Testament zu lesen.(Begründung: Du willst das sowieso nur rumzeigen.) Als ich kurz vor dem Notartermin mit meinem Onkel telefonierte und von einer Unterschrift eines nicht vorher in Ruhe gelesenen Textes abriet, ging meine Tante dazwischen und beschimpfte mich ziemlich übel. Es gibt keine Pflichterben, sondern ausschließlich Nichten und Neffen, deren Kinder und die Geschwister des "Erbonkels"
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 08:39:19

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, richtig, dass ist damit gemeint.

Solange die Generalvollmacht und das Testament im geschäftsfähigem Zustand unterzeichnet wurde, ist alles in Ordnung, auch der Notar sich vorher von der Geschäftsfähigkeit des Onkels zu überzeugen hat.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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