28.05.2008 | 23:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Miriam Helmerich
30 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Die Frage, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber problemlos eine andere Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich zunächst nach den arbeitsvertraglichen Regelungen und insbesondere der Tätigkeitsbeschreibung. Im Übrigen kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit auch durch Ausübung seines ihm obliegenden Weisungsrechts zuordnen.
Mit dem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber die Leistungspflicht des einzelnen Arbeitnehmers nach Art, Ort und Zeit einseitig näher bestimmen. Je enger die vertraglichen Abreden jedoch sind und je weniger Auslegungsraum verbleibt, desto weniger Spielraum verbleibt auch hinsichtlich der Ausübung des Weisungsrechts. Im Übrigen muss die Ausübung billigem Ermessen entsprechen.
Wenn es die arbeitsvertraglichen Regelungen zulassen, z. B. durch eine sog. Versetzungsklausel oder weil es die vertraglichen Abreden ermöglichen, kann der Arbeitgeber eine Versetzung vornehmen. Anderenfalls verbleibt nur die Möglichkeit, eine einvernehmliche Anpassung der arbeitsvertraglichen Bedingungen zu erreichen oder eine Änderungskündigung auszusprechen.
In Ihrem Fall wären mithin zunächst die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung sowie die weiteren arbeitsvertraglichen Bedigungen zu betrachten. Es wäre mithin zunächst zu prüfen, ob sich der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung verändert und der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich somit das Gesamtbild der Tätigkeit anders darstellt.
Entsprechend Ihren Ausführungen geht die Zuweisung des neuen Arbeitsbereiches mit der Einbuße von Verantwortung und Aufstiegsmöglichkeiten einher, so dass es sich, nach erster Einschätzung, um eine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne handeln könnte. Unter Umständen haben Sie darüber hinaus auch Einkommenseinbußen zu erwarten. Ob all dies rechtmäßig wäre, orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an den arbeitsvertraglichen Bedingungen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat z.B. in einem Fall entschieden, dass eine Tätigkeit mit geringeren Anforderungen in der Regel nicht zugewiesen werden kann, selbst wenn weiterhin der höhere Lohn gezahlt wird.
In jedem Fall wäre die Versetzung von Ihrem Arbeitgeber zu begründen, was offensichtlich auch geschehen ist. Die Begründung stimmt jedoch nicht mit Ihren Beurteilungen überein. Dies lässt den Eindruck aufkommen, dass die Begründung willkürlich und unbegründet ist.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei Versetzungen gemäß
§ 95 BetrVG ein Zustimmungsrecht. Eine Versetzung i.S.d.
§ 95 Abs. 3 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Dementsprechend sollten Sie zunächst nochmals das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und dem Betriebsrat suchen. Sollte dieses ergebnislos verlaufen und Sie nach meinen Ausführungen den Eindruck haben, dass die geplante Maßnahme nicht vom
Arbeitsvertrag etc. gedeckt wäre, sollten Sie in Erwägung ziehen, sich anwaltlich beraten und unter Umständen vertreten zu lassen. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung erfolgen.
Die Arbeitsaufnahme sollte Sie in jedem Fall nicht verweigern, da dies zu einer
Abmahnung bis hin zum Ausspruch einer Kündigung führen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
01.06.2008 | 19:58
Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.
Der Arbeitsvertrag sieht im Bereich Arbeitsgebiet folgendes vor:
"Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer im Rahmen billigen Ermessens auch andere gleichwertige, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechend zumutbare Tätigkeiten zu übertragen"
Als Laie würde ich jetzt mal schlussfolgern, dass es Ansichtssache ist, welche Tätigkeiten gleichwertig sind und es schwierig sein dürfte, zu belegen, dass die Tätigkeit nicht gleichwertig ist...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.06.2008 | 12:21
Sehr geehrter Fragesteller,
entsprechend der getroffenen Regelung kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten übertragen. Diese müssen jedoch gleichwertig sein.Ebenso sind die Vorbildung und die Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Wie Sie schon vermutet haben, ist es eine Frage der Auslegung und der Beurteilung des Einzelfalles. Durch den Zusatz "gleichwertig" wird jedoch sichergestellt, dass es sich am Arbeitsvertrag, insbesondere der dortigen Tätigkeitsbeschreibung zu orientieren hat. Wenn die neue Tätigkeit nicht mehr den bisherigen Anforderungen entspricht und Sie, wie Sie ausführen, unter anderem keine Personalverantwortung mehr zu tragen haben, könnte eine "Gleichwertigkeit" abzulehnen sein.
Im Übrigen wären die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abzuwägen und die wechselseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.Anderenfalls entspricht die Zuweisung nicht mehr billigem Ermessen.
Eine weitergehende Beurteilung kann mangels Kenntnis der Tätigkeitsbeschreibung bedauerlicherweise nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin