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Frage geschrieben am 18.04.2011 18:56:29

Definition "renovierte Wohnung"? & Treppenhausreinigung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1289
Hallo,

ich hatte heute Wohnungsübergabe für meine neue Wohnung, dabei gab es gleich zwei negative Überraschungen:

1) Anders als mündlich mit Maklerin und Vormieterin vereinbart, war die Wohnung nicht durchgängig frisch weiss gestrichen worden, sondern in 3 von 4 Räumen immer noch im braun/gelb/weiss gehalten. Dort wurde überhaupt nicht gestrichen. Teilweise sind Nutzungsspuren sichtbar.
In meinem Mietvertrag steht "die Wohnung wird renoviert übergeben". Die Dame von der Hausverwaltung meinte auf meinen Einwand, es sei nicht gestrichen worden, dass "renoviert" eben nicht gleichbedeutend sei mit "frisch gestrichen" und die Vormieterin alle ihre Pflichten voll erfüllt hätte, selber nur 8 Monate dort gewohnt habe und daher auch nicht verpflichtet werden könne, zu streichen.

Frage: Hat Sie damit Recht? Selbst wenn die Vormieterin nicht in der Pflicht steht, müsste dann der Vermieter nicht renovieren? In meinen Augen ist eine nicht frisch gestrichene Wohnung auch nicht renoviert. Ich hab vor allem keine Lust, dass es beim Auszug dann heißt: Wohnung wurde laut Mietvertrag renoviert übergeben, Sie waren jetzt 5 Jahre drin, Wände sind abgenutzt, Sie streichen bitte nochmal ..."

2) Im Mietvertrag sitzt ein Kreuz bei "Treppenhausreinigung in den Nebenkosten enthalten". Heute eröffnete man mir, dass dies ein Irrtum gewesen sei und die Mieter selber putzen müssten. Ich hab dann auch klar gemacht, dass ich unter diesen Voraussetzungen die Wohnung nicht genommen hätte und auch nicht gedenke, zu putzen oder die Kosten für eine professionelle Reinigung zu bezahlen. Man vertröstete mich hierzu erstmal auf später, aber ich würde gerne wissen, ob so etwas auch ein Grund sein kann, das Mietverhältnis entgegen einer vereinbarten Mindestmietdauer von 1 Jahr, vorzeitig zu kündigen?

Hintergrund ist, dass ich auch eine andere Wohnung noch in Aussicht habe und ich von der Hausverwaltung jetzt schon genervt bin und am liebsten dort wieder wegwollte ...

Danke für die Hilfe!
Mapleleaf


Antwort geschrieben am 18.04.2011 20:20:47
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Eine gesetzliche Definition von "renoviert" gibt es nicht. Sie haben aber insoweit recht, dass Sie erwarten können, dass eine renovierte Wohnung nicht bereits über einen erheblichen Zeitraum genutzt wurde und insbesondere keine Gebrauchsspuren enthält.

Vorsichtig sein sollten Sie auch mit ungewöhnlichen Farbgestaltungen, die anscheinend vorhanden sind. Hier kann sich später tatsächlich eine Renovierungspflicht unabhängig vom Mietvertrag ergeben.

Der Zustand der Wohnung sollte daher in jedem Fall in einem Übernahmeprotokoll festgehalten werden. Zudem können Sie zumindest die Beseitigung der Gebrauchsspuren fordern. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Zustand als Mindestanforderung herzustellen.

Bezüglich der Treppenhausreinigung ist festzuhalten, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich aktiv an der Reinigung zu beteiligen. Fordern Sie den Vermieter auf die Reinigung sicherzustellen und zu erledigen, wenn Sie umlaufmäßig an der Reihe sind zu putzen.

Ein Grund zur vorzeitigen Kündigung (Mietrecht) kann aus diesem Punkt aber nicht hergeleitet werden, da es sich hier nur um eine Nebenpflicht handelt. Der Vermieter muss die Gelegenheit bekommen, die Reinigung selbst zu veranlassen. Geprüft werden sollte dann, ob dies erfolgt oder ggf. die Nebenkosten um diesen Punkt zu kürzen sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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