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Frage geschrieben am 05.12.2008 08:31:51

Definition einer Berufsausbildung in Hochschulverordnung

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2744
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Berufsausbildung.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

für den ausgelobten Betrag bitte ich um Beantwortung folgender Frage:

Eine Verordnung auf dem Gebiet des Hochschulrechts berücksichtigt Normadressaten unter der Voraussetzung, dass sie eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen.

Im Weiteren heißt es, dass eine Berufsausbildung im Sinne dieser Norm nachgewiesen sei, durch:

1. das Zeugnis der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,

2. das Zeugnis der Abschlussprüfung einer entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

3. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, oder

4. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer Ausbildung nach dem Bundesberufsgesetzen für die nichtärztlichen Heilberufe

F r a g e :

Wann handelt es sich konkret um eine Ausbildung im Sinne von Nr. 3?

Es ist hier weder eine Mindestausbildungsdauer genannt, noch weitere Voraussetzungen. Aus der Systematik, insbesondere dass in Nr. 1 von einer Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gesprochen wird, in Nr. 3 aber nicht, dürfte der Begriff aus Nr. 3 doch recht weit gefasst sein oder sehe ich das falsch?

Die Universität und das Ministerium berufen sich darauf, dass es sich bei Nr. 3 um eine Berufsausbildung nach dem BBiG handeln müsse.

Ist eine Ausbildung (konkret: Rettungssanitäter), die in NRW mit einer staatlichen Abschlussprüfung vor dem Gesundheitsamt endete und über eine landesrechtlich geregelte Ausbildungs- und Prüfungsordnung verfügt (RettSanAPO), nicht eine unter Nr. 3 fallende Berufsausbildung, selbst wenn Sie nur einen Umfang von wenigen Monaten hat?

Laut der vom BVerfG vertretenen Rechtsauffassung in ständiger Rechtsprechung ist ein Beruf eine nach ideeller und materieller Hinsicht auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit, die dem Bestreiten der Lebensgrundlage dient. Um eine Ausbildung müsste es sich meines Erachtens schon handeln, sobald eine solche Ausbildungs- und Prüfungsordnung existiert.

Ich bin nun am überlegen, ob ich den Verwaltungsrechtsweg wählen soll.

Wie definieren Sie eine "Berufsausbildung" bzw. was halten Sie von meiner Rechtsauffassung?

Vielen Dank!



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.12.2008 12:16:18
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen genannte Ausbildung wohl nicht als abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Hochschulrechts anzusehen ist.

Wohl unstreitig handelt es sich nicht um eine abgeschlossene Ausbildung nach dem von Ihnen zitierten Absatz 1, da diese weder nach dem Berufsbildungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland, noch gleichwertig geregelt ist.

Für eine Anwendung des Absatz 3 ist allerdings die von der Gegenseite herangeführte Argumentation nicht nachzuvollziehen, da hiermit offensichtlich gerade die Berufsausbildungen erfasst werden sollen, welche nicht nach dem BBiG geregelt sind. Allerdings, und hier wird die Sache problematisch, muss es sich um eine schulische Berufsausbildung handeln. Nach Ihren bisherigen Angaben ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung nicht um eine schulische Ausbildung handelt. Diese zeichnet sich nämlich in der Regel gerade dadurch aus, dass eine zentrale Ausbildung an einer entsprechenden Schulde mit verschiedenen praktischen Außeneinsätzen an verschiedenen Arbeitsstellen absolviert wird. Hierzu müssen Sie gegebenenfalls im Rahmen der Nachfrage weitere Angaben machen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.12.2008 13:09:42

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zutz,

zunächst einmal möchte ich mich bei hnen für die schenlle und kompetente Beantwortung meiner hier eingestellten Rechtsfrage bedanken.

Gerne ergänze ich meine Ausführungen wie folgt:

Dass die von mir angegebene Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht unter Nr. 1 fällt, war mir bewusst. Genau so wie Sie war ich jedoch davon ausgegangen, dass die Ausbildung spätestens aber unter Nr. 3 fallen dürfte, weil nach der Systematik der Absätze im Gesetzeswortlaut ja schwer davon auszugehen ist, dass es sich unter Nr. 3 ebend nicht um eine Berufsausbildung nach dem BBiG handeln muss, so dass hiernach auch eine schulische Berufsausbildung - unabhängig von der Dauer - erfasst wird.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist in der RettSanAPO nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht geregelt. Es handelt sich hierbei um eine schulische Ausbildung in der Form, dass 160 Stunden zunächst theoretische Ausbildung an der staatlich zugelassenen Fachschule für Rettungsassistenten (Rettungsdienstschule bzw. Fachschule für Gesundheitsberufe) absolviert werden und darüber hinaus zwei Praktika (auf der Rettungswache und im Krankenhaus) zu absolvieren sind. Sodann findet wieder ein abschließender Unterricht in der Fachschule statt, der an der Schule dann auch mit der Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss vom Gesundheitsamt abschließt.

Nach meiner Rechtsauffassung handelt es sich hierbei also um eine schulische Ausbildung mit einer staatlichen Abschlussprüfung, wie sie - unabhängig von ihrem konkreten Umfang - in Nr. 3 der entsprechenden Verordnung erfasst wird.

Insofern kann auch ich die Argumentation der Behörden nicht verstehen.

Aussage ist grundlegend, es würde sich bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht um eine "Berufsausbildung" handeln. Dem kann ich mich aber nicht anschließen, wobei sogar die prüfende Behörde (das Gesundheitsamt) von einer Berufsausbildung spricht. Die Behörde argumentiert, es handele sich allenfalls um eine berufliche Qualifikation bzw. Ausbildung, aber nicht Berufsausbildung. Fakt ist aber, dass man mit dieser Ausbildung den Beruf des Rettungssanitäters ausüben kann, es zahlreiche Stellen bundesweit bei der Bundesagentur für Arbeit für Rettungssanitäter gibt und weiterhin auch lediglich ein Hauptschulabschluss für den Antritt der Ausbildung notwendig ist, so dass es sich dementsprechend auch nicht um eine Fortbildung handelt. Zwar gibt es im Rettungsdienst neben dem Rettungssanitäter noch die zweijährige Berufsausbildung zum Rettungsassistenten, doch führt dies meiner Auffassung entsprechend nicht dazu, dass es sich bei der kürzeren Ausbildung zum Rettungssanitäter, für die ja auch eine landesrechtlich geregelte Ausbildungs- und Prüfungsordnung (RettSanAPO) exisitiert, nicht um eine Berufsausbildung handeln.

In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter des Landes NRW heißt es:

"Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Fahrer- und Helferfunktion bei der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in..."

Weiterhin heißt es auch:

"Die Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn praktische Ausbildungsplätze nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nachgewiesen sind. Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gelten als für die Ausbildung als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter nach dieser Verordnung anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind."

Unter welchen Voraussetzungen ist sodann denn eine Ausbildung eine Berufsausbildung und warum der Rettungssanitäter nicht, obwohl es ja zahlreiche Menschen gibt, die diese Ausbildung haben und hauptberuflich in dem Beruf arbeiten? Darf das Ministerium soetwas auslegen, wie es will?

Ich gehe mal davon aus, dass ich aber wenn gegen die Universität klagen müsste?

Wenn Sie mit Ihrer nunmehr abschließenden Antwort zu dem Ergebnis kommen, dass Sie meine Rechtsauffassung dahingehend teilen, schreiben Sie mir bitte eine E-Mail, sofern Bereitschaft besteht, mich im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Universität zu vertreten und mit welchen Kosten ich sodann zu rechnen habe.

Bei den Gerichtskosten gehe ich stark von dem 5000 EUR - Auffangwert aus, so dass die Gerichtskosten dann absehbar wären.

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.12.2008 14:51:05

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern es sich, wie nach Ihren Ausführungen wohl anzunehmen ist, bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter handelt, teile ich persönlich Ihre Rechtsauffassunfg dass es sich um eine berufsausbildung gem. Absatz 3 handelt.

Eine Berufsausbildung ist nämlich die Vermittlung von fachlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen durch den Ausbildenden und die Berufsschule sowie der erforderlichen Berufserfahrungen (§ 1 Berufsbildungsgesetz).

Da gem. der RettSanAPO jedoch mit Ausnahme des allgemeinen Erste-Hilfe-Scheins keine berufliche Grundkenntnis als Zulassungvoraussetzung gegeben ist, ist eine Berufsbildung in Form einer beruflichen Weiterbildung nicht anzunehmen.

Problematisch ist aber, dass der Beruf des Rettungssanitäter keinen anerkanntes Beruf darstellt. Während beispielsweise der Rettungsassitent nach §1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistenten nach erfolgreicher Prüfung die Berufsbezeichnung "Rettungsassitent" führen darf, gibt es für den Rettungssanitäter keine entsprechende Norm.

Es gibt somit zwar das Berufsbild des "Rettungssanitäters", aber keine diesbezüglich geschützte Berufsbezeichnung. Vor diesem Hintergrund wird daher wohl seitens des Ministeriums argumentiert, es handele sich lediglich um eine Ausbildung, nicht aber um eine Berufsausbildung.

Ob ein Gericht vorliegend diese Einschränkung ebenfalls für richtig hält, ist im Zweifel eine Einzelfallentscheidung, deren Ausgang nicht sicher vorhersagbar ist.

Sollten Sie dennoch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen wollen, müsste vorab besprochen werden, in welchem Zusammenhang dieser Punkt überhaupt streitig geworden ist und welche konkrete Maßnahme angegriffen werden muss. Sollten Sie diesbezüglich eine Vertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie unter Ausführung des gesamten Sachverhalts unter Kontaktaufnahme zunächst per Email an die hier hinterlegte Adresse.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Definition einer Berufsausbildung in Hochschulverordnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2008-12-09
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