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Guten Tag,
meine Privathaftpflichtversicherung versichert bedingungsgemäß "...die gesetzliche Haftpflicht...als Inhaber ..eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,.. sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden"
Ich selbst bin Inhaber zweier Einfamilienhäuser, von welchen ich eines als Hauptwohnsitz bewohne und das zweite tatsächlich nur an Wochenenden und in den Schulferien zeitweise bewohne. Kann man dieses zweite Haus im Sinne der Versicherung als Wochenendhaus bezeichnen? Die Versicherung hat die Übernahme eines Haftpflichtschadens, welcher von zweitem Grundstück ausging mit der Begründung abgelehnt, daß sie nur "ein" EFH (den Hauptwohnsitz) versichern würde und dabei ein Urteil vom OLG Bamberg, 18.06.2008 - 1 U 34/08 angeführt.Anders als im genannten Urteil bestand bei mir nie Vermietungsabsicht (ist mein Elternhaus)und wird auch nicht gewerblich genutzt.Räumen Sie mir einem Widerspruch mit dem Argument, das zweite Haus sei ein Wochenendhaus, gegen den Versicherungsbescheid Chancen ein und wie könnte ich argumentieren?
Vielen Dank vorab!
Antwort geschrieben am 26.01.2012 13:55:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach dem Wortlaut der von Ihnen zitierten Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für ein im Inland belegenes Wochenendhaus unter der Voraussetzung, dass dieses ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nutzen Sie das Haus zu Wohnzwecken. Weiterhin werden Sie gegenüber der Versicherung nachweisen können, dass eine Vermietung des Wochenendhauses nicht besteht. Ist in Ihren Versicherungsbedingunen jedoch weiter geregelt, dass „Versicherungsschutz nur für ein im Inland gelegenes Einfamilienhaus gewährt wird", dann stellt sich die Frage, ob die Regelungen in den Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind, dass Versicherungsschutz nur für EIN Einfamilienhaus, nämlich für das vom Versicherungsnehmer gerade bewohnte wird besteht. Das Landgericht Coburg hat dies mit Urteil vom 27.02.2008 Az.:11 O 720/07 bejaht. Das OLG Bamberg hat sich dieser Auffassung angeschlossen, so dass die Chancen gegen die Deckungsablehnung erfolgreich vorzugehen eher gering sein werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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