Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.09.2011 15:42:41

Defektes Veluxfenster

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 695
hallo,

es geht um ein defektes veluxfenster mit der funktion zum austieg bei feuer. GTUS08.

an diesem fenster sind jeweils an der linken und rechten seite hydrostössel, die gebrochen sind.

hergang:

das fenster war in normaler (nicht in der ausstiegsstellung bei feuer) stellung geöffnet als es ein lautes knacken gab, ein kurzer schreck und wir schenkten dem nicht weiter beachtung. wir waren zu jeder zeit in dem raum in dem sich das fenster befand.beim späteren schliessen viel uns auf das das laute knacken vom fenster kam.

wir meldeten dies telefonisch dem vermieter und erhielten folgenden brief.

1. wir hätten unsere aufsichtspflicht verletzt
2. nutzbedinkter mangel

wir sollten doch bitte den schaden selbst reparieren lassen.

nächtser anruf beim vermieter:

wir erklärten das es nicht stimme was in diesem brief stand. wir mussten uns nun anhören das fenster sei auch nicht zum lüften da und diene nur als ausstieg in einem brandfall.

nun wollten wir erst einmal wissen was unsere versicherung dazu zu sagen hat. die meinte der vermieter sei im unrecht und wird den schaden nicht regulieren. die versichreung teilte dies ebenfalls dem vermieter mit. wir haben bis heute keine weitere reaktion von unserem vermieter bekommen.

was sollen wir nun tun?

abwarten bis der vermieter sich rührt um das fenster zu reparieren, miete kürzen, einen brief formulieren in dem wir den vermieter auffordern den schaden zu reparieren * da selbst die versicherung sagt es sei nicht unser verschulden oder gleich zum anwalt und die großen geschütze auffahren.

ein veluxfenster hat 10jahre garantie, ich weiss wirklich nicht wo das problem liegt.

*bitte um formulierung des textes an den vermieter.

mfg


Antwort geschrieben am 02.09.2011 16:26:28
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein weiteres Abwarten im Vertrauen darauf, dass der Vermieter den Mangel behebt, erscheint mir nicht allzu erfolgversprechend. Immerhin hat der Vermieter die Mangelbeseitigung bereits abgelehnt. Ich kann im Übrigen ebenfalls nicht erkennen, dass hier ein Mangel vorliegt, den Sie zu vertreten hätten.

Sie sollten daher den Vermieter schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist - 14 Tage sollten ausreichend sein - dazu auffordern, den Mangel zu beheben bzw. beheben zu lassen. Für den Fall, dass er innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, sollten Sie ihm ankündigen, dass Sie den Mangel selbst beheben lassen und anschließend von ihm Schadensersatz verlangen. Hierzu haben Sie gemäß § 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB das Recht.
Ob Sie dieses Aufforderungsschreiben im eigenen Namen absenden oder sich hierfür eines Rechtsanwalts bedienen, um der Sache den nötigen Nachdruck zu verleihen, bleibt Ihnen überlassen. Zwingend ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts jedenfalls nicht.

Eine Mietminderung ist gleichfalls im Bereich des Möglichen. Hierfür wäre jedoch erforderlich, dass das Fenster in seiner Gebrauchstauglichkeit auch spürbar beeinträchtigt ist. Eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit rechtfertigt keine Mietminderung, vgl. § 536 Absatz 1 Satz 3 BGB. Für undichte Fenster haben Gerichte dem Mieter beispielsweise eine Mietminderung in Höhe von ~ 5 - 10 % zugesprochen. Ob eine Mietminderung in ähnlicher Höhe auch hier gerechtfertigt sein kann, ist anhand der derzeitigen Informationen nicht sicher zu beurteilen.

Die komplette Formulierung des Schreibens an Ihren Vermieter kann ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung gemäß den Vorgaben dieser Plattform nicht in die Feder diktieren. Aber es gibt hier keinerlei formale Vorgaben und der Inhalt dieses Schreibens ergibt sich ohne weiteres aus meinen obigen Ausführungen.

Ich wünsche Ihnen bei Ihrem weiteren Vorgehen viel Erfolg und darf bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.09.2011 16:54:00

vielen dank für die schnelle antwort.

kann der vermieter später auf mich zurückkommen ( bei auszug) wenn ich es einfach dabei belasse und nichts tue.

das fenster kann normal geöffnet ( waagerecht
)werden nur das aufklappen funktioniert nicht da das fenster durch die defekten stössel nicht mehr gehalten werden kann.

mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.09.2011 15:44:02

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie den Schaden nicht zu vertreten haben, hat der Vermieter auch keinen Schadensersatzanspruch gegen Sie, den er zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen könnte. Vielleicht wird er dies dennoch versuchen, deswegen sollten Sie den jetzigen Schadenshergang genau dokumentieren, um sich auch bei Auszug noch genau daran zu erinnern. Insbesondere sollten Sie darauf achten, ein eventuell zu fertigendes Übergabeprotokoll nicht zu unterschreiben, wenn daraus hervorgeht, dass Sie als Schadensverursacher herhalten sollen.

Sofern genügend andere Lüftungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (und da sich das Fenster zum Lüften ja immerhin waagerecht öffnen lässt), sehe ich für eine Mietminderung eher keinen Raum.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mauritz direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Medienrecht letzten Monat:

1
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Defektes   Veluxfenster