Und obwohl das Gerät innerhalb der 14 Tagesfrist zurückgesendet wurde bekommen wir unser Geld nicht wieder. Was tun???
Antwort geschrieben am 17.11.2010 18:08:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sofern Sie fristgemäß von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (hier: Online-Kauf) Gebrauch gemacht haben, muss Ihnen der Händler natürlich den Kaufpreis zurückerstatten (einschließlich Transportkosten für Hin- und Rückweg).
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind nach Ausübung des Widerrufs ABSCHLIESSEND in § 357 BGB geregelt (vgl. § 357 Abs. 4 BGB).
Der Verkäufer könnte also allenfalls nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB einen Wertersatz für die Verschlechterung des Holzspalters verlangen. Hierfür wäre aber erforderlich, dass Sie der Verkäufer vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Wertersatzpflicht hingewiesen hat (im Rahmen der Widerrufsbelehrung).
Zudem ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB. Da Sie den Holzstapler nur ein einziges Mal benutzt haben, bevor der Defekt aufgetreten ist, würde das noch unter „Prüfung der Sache" fallen, so dass Sie in keinem Falle Wertersatz zahlen müssten.
Sie sollten dem Verkäufer daher zur vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen (10 Tage). Bei fruchtlosem Fristablauf sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
www.netzkanzlei.com
Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.11.2010 18:15:54
Wie sehen sie die Erfolgschance und würden sie die Angelegenheit übernehmen? Rechtschutz vorhanden!
Wie sehen sie die Erfolgschance und würden sie die Angelegenheit übernehmen? Rechtschutz vorhanden!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.11.2010 18:29:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne stehe ich Ihnen für eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung. Sie können Ihre Unterlagen (E-Mails des Online-Shops, Fotos, bisher mit dem Verkäufer geführte Korrespondez usw.) an die angegebene E-Mail-Adresse senden bzw. weiterleiten. Danach kann ich Ihnen eine konkrete Einschätzung Ihrer Erfolgsschancen liefern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne stehe ich Ihnen für eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung. Sie können Ihre Unterlagen (E-Mails des Online-Shops, Fotos, bisher mit dem Verkäufer geführte Korrespondez usw.) an die angegebene E-Mail-Adresse senden bzw. weiterleiten. Danach kann ich Ihnen eine konkrete Einschätzung Ihrer Erfolgsschancen liefern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
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