Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Wochen.
Hallo,
ich habe mir vor vier Wochen ein gebrauchtes Auto bei einem Händler gekauft. Nach 2.5 Wochen war die Wasser pumpe kaputt nach 10 Tagen Werkstatt bekam ich den Wagen zurück.
Jetzt will der Händler 200€ von mir für den Zahnriemen.
Ist das rechtens?
Wie sieht es mit Nutzungsausfall aus?
Mit freundlichen Grüßen
Holger Woern
Antwort geschrieben am 15.09.2010 11:16:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Günther
Augustaanlage 27, 68165 Mannheim, Tel: 0621/1222250, Fax: 0621/1222260
Familienrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 4
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zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben.
Ihre Anfrage darf ich sodann unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie befinden sich im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 BGB). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf des Fahrzeugs eine Beweislastumkehr vorgenommen wird, sollte ein Mangel an dem PKW auftreten. Das bedeutet, dass vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache und dem Mangel unvereinbar.
Diese Einschränkung ist beim Kauf eines gebrauchten KfZ zu berücksichtigen.
Ob der Zahnriehmen hierunter fällt, kann von hier aus nicht beantwortet werden. Es müsste ggf. eine sachverständige Begutachtung erfolgen. Es scheint jedoch nicht unüblich, dass ein solcher Schaden durchaus in dem Bereich liegt, der als üblich anzusehen ist.
Fällt der Schaden nicht unter die Beweislastumkehr, sind Sie in der Beweispflicht und müssten beweisen, das der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat.
Ebenso verhält es sich dann mit dem Nutzungsausfall, der einen Schaden darstellt, jedoch nur dann zu leisten ist, wenn es sich nicht um einen typischen Mangel handelt.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.09.2010 11:31:57
Hallo,
es war gar kein schaden am zahnriemen. Die Wasserpumpe war defekt. Nur um diese zu wechseln muß der Zahnriemen abgebaut werden.
Und der Nutzungsausfall?
Hallo,
es war gar kein schaden am zahnriemen. Die Wasserpumpe war defekt. Nur um diese zu wechseln muß der Zahnriemen abgebaut werden.
Und der Nutzungsausfall?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.09.2010 14:58:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sollte der Zahnriementausch für den Ausbau der Wasserpumpe notwendig gewesen sein, so fällt dies unter den o.g. Voraussetzungen ebenfalls unter die Gewährleistung.
Handelt es sich bei dem ausgetauschten Zahnriemen um einen Austausch wegen Verschleißes, so haben Sie dahingehend keinen Gewährleistungsanspruch.
Nutzungsausfall ist wie bereits erwähnt nur dann zu bezahlen, wenn die Beweislastumkehr greift, d.h. wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sollte der Zahnriementausch für den Ausbau der Wasserpumpe notwendig gewesen sein, so fällt dies unter den o.g. Voraussetzungen ebenfalls unter die Gewährleistung.
Handelt es sich bei dem ausgetauschten Zahnriemen um einen Austausch wegen Verschleißes, so haben Sie dahingehend keinen Gewährleistungsanspruch.
Nutzungsausfall ist wie bereits erwähnt nur dann zu bezahlen, wenn die Beweislastumkehr greift, d.h. wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
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