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Am 06.04.2010 habe ich über eBay bei einem gewerblichen Händler für mein Fahrzeug ein Airbagsteuergerät per Sofortkauf zum Preis von 120 Euro zzgl. 10 Euro für Porto und Verrpackung erworben.
Dieses Steuergerät wurde als "gebraucht" beschrieben, allerdings mit dem Vermerk, dass es sich um ein "voll funktionsfähiges
Originalteil" handelt.
Anschließend habe ich das Steuergerät am 22.04.2010 von einer Fachwerkstatt (Bosch Dienst) zum Preis von 285,30 Euro installieren lassen. Die Rechnung liegt vor.
Im weiteren Verlauf musste das Steuergerät dann von einem Audi-Fachbetrieb programmiert werden. Dabei stellte sich jedoch leider heraus, dass das gelieferte Gerät defekt ist. Nach Informationen von Audi erscheint folgender Fehler:
„Steuergerät falsch / Steuergerät defekt".
Aufgrund der Tatsache, dass das gelieferte Steuergerät in der Artikelnummer genau dem Steuergerät entspricht, welches ursprünglich in meinem Fahrzeug verbaut war, handelt es sich also nicht um ein falsches sondern leider um ein defektes Steuergerät. Dies wurde mir von Audi bestätigt.
Am 03.05.2010 habe ich dem Verkäufer den Sachverhalt per Email geschildert und ihn um Stellungnahme gebeten. Leider hat er bisher nicht reagiert,
Welche wäre jetzt die richtige Vorgehensweise?
Nachbesserung? Habe ich ein Recht am Schadenersatz (Rückerstattung des Kaufpreises und Erstattung der Werkstattrechnung)?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.05.2010 13:21:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Nachfolgend gehe ich davon aus, daß Sie das Steuergerät als Privatperson (Verbraucher) erwarben.
Nach Ihrer Schilderung steht fest, daß das Steuergerät defekt ist. Es obliegt dem Verkäufer zu beweisen, daß dieser Defekt zur Zeit der Übergabe noch nicht vorhanden war, § 476 BGB. Auf Grund der Art des Mangels gehe ich davon aus, daß ihm dies nicht gelingen kann. Ihnen stehen somit die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zunächst haben Sie gegen den Verkäufer nur einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung kann der Verkäufer durch Lieferung eines anderen (funktionstüchtigen) Steuergerätes oder durch Reparatur nachkommen. Zudem hätte er sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Nacherfüllung (z.B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB.
Sie sollten den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Die Übermittlung dieses Schreibens sollte per Fax oder Einschreiben erfolgen, damit Sie den Zugang beim Verkäufer nachweisen können. Vorliegend dürfte eine Frist von zwei Wochen angemessen sein.
Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern sowie Schadensersatz (u.a. Werkstattrechnung) geltend machen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.08.2010 16:39:53
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bei dem o.g. Fall habe ich eine weitere Frage:
Sie schrieben, dass der Verkäufer auf der einen Seite ein Nachbesserungsrecht hat, auf der anderen Seite aber auch sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Nacherfüllung zu tragen hat.
Im ersten Fall ist dies eindeutig, da hier eine offizielle Rechnung einer Bosch-Fachwerkstatt in Höhe von 285,30 Euro vorliegt.
Wie ist es jedoch geregelt, wenn die Installation bzw. De-Installation von mir persönlich durchgeführt wurde? Habe ich in diesem Fall auch das Recht, dass der Verkäufer meine Aufwendung (nur zeitlich) zu tragen hat? Wenn ja, welche Kosten (welchen Stundensatz) kann ich angeben?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bei dem o.g. Fall habe ich eine weitere Frage:
Sie schrieben, dass der Verkäufer auf der einen Seite ein Nachbesserungsrecht hat, auf der anderen Seite aber auch sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Nacherfüllung zu tragen hat.
Im ersten Fall ist dies eindeutig, da hier eine offizielle Rechnung einer Bosch-Fachwerkstatt in Höhe von 285,30 Euro vorliegt.
Wie ist es jedoch geregelt, wenn die Installation bzw. De-Installation von mir persönlich durchgeführt wurde? Habe ich in diesem Fall auch das Recht, dass der Verkäufer meine Aufwendung (nur zeitlich) zu tragen hat? Wenn ja, welche Kosten (welchen Stundensatz) kann ich angeben?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.08.2010 12:08:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst einmal möchte ich klarstellen, daß Sie im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des ursprünglichen Einbaus des Steuergerätes haben. Diese Kosten entstanden Ihnen unabhängig von dem Defekt.
Die Kosten des Einbaus eines nachgelieferten Gerätes wären im Rahmen des § 439 Abs. 2 BGB nicht zu erstatten, BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07. Der Verkäufer schuldet nämlich lediglich eine Reparatur bzw. die Lieferung eines mangelfreien Steuergerätes. Die insoweit von ihm zu tragenden Aufwendungen wären lediglich die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie der Versendung an Sie.
Die Kosten des zweiten Einbaus wären lediglich im Rahmen des Schadensersatzes gemäß Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB durch den Verkäufer zu ersetzen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Weist der Verkäufer nach, daß ihn kein Verschulden trifft, so hätte er für die Kosten des zweiten Einbaus keinen Ersatz zu leisten.
Zur Erlangung des Schadensersatzes wäre der Verkäufer zunächst unter Fristsetzung gemäß Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung">§ 250 BGB zum Einbau des Steuergerätes aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf wäre er zur Zahlung des für den Zweiteinbau nötigen Geldbetrages verpflichtet. Sie könnten dann auch diesen Betrag (ohne Mehrwertsteuer) fordern, wenn Sie den Einbau selbst vornehmen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst einmal möchte ich klarstellen, daß Sie im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des ursprünglichen Einbaus des Steuergerätes haben. Diese Kosten entstanden Ihnen unabhängig von dem Defekt.
Die Kosten des Einbaus eines nachgelieferten Gerätes wären im Rahmen des § 439 Abs. 2 BGB nicht zu erstatten, BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07. Der Verkäufer schuldet nämlich lediglich eine Reparatur bzw. die Lieferung eines mangelfreien Steuergerätes. Die insoweit von ihm zu tragenden Aufwendungen wären lediglich die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie der Versendung an Sie.
Die Kosten des zweiten Einbaus wären lediglich im Rahmen des Schadensersatzes gemäß Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB durch den Verkäufer zu ersetzen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Weist der Verkäufer nach, daß ihn kein Verschulden trifft, so hätte er für die Kosten des zweiten Einbaus keinen Ersatz zu leisten.
Zur Erlangung des Schadensersatzes wäre der Verkäufer zunächst unter Fristsetzung gemäß Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung">§ 250 BGB zum Einbau des Steuergerätes aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf wäre er zur Zahlung des für den Zweiteinbau nötigen Geldbetrages verpflichtet. Sie könnten dann auch diesen Betrag (ohne Mehrwertsteuer) fordern, wenn Sie den Einbau selbst vornehmen.
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