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Frage geschrieben am 01.02.2012 15:51:43

Deckungsfrage Rechtsschutzversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 54,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 573
Habe eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtschutz auf meinen Namen.
Mit der BU-Versicherung für meine Tochter zeichnet sich eine Außeinandersetzung ab. Der Versicherungsnehmer der BU Versichg. bin ich mit allen Rechten, die Versicherte Person ist meine volljährige Tochter, die schon einige Jahre ihren Beruf ausgeübt hat und die die Auszahlung der Rente lt. Vertrag bekommen soll.
Meine Rechtschutzversichg. verweigert die Deckung für einem Rechtsstreit.
Ist das so OK ?


Antwort geschrieben am 01.02.2012 17:37:28
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich zunächst für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung der genannten Informationen beantworten möchte:

Da Ihre Tochter ersichtlich eine eigene beruflichte Tätigkeit ausübt, unterfällt sie eindeutig nicht mehr direkt der Rechtsschutzpolice. Dies ist, vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall, regelmäßig so in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) geregelt.

Die meisten ARB haben wiederum einen Ausschluss für Ansprüche Dritter (hier: ihrer Tochter)geregelt, die im eigenen Namen (hier: durch Sie als Versicherungsnehmer)geltend gemacht werden. Allerdings umfasst dieser Ausschluss nach der Kommentarliteratur gerade nicht Fälle der Fremdversicherung. Darum geht es aber gerade.

Von daher ist das aus meiner Sicht nicht ok, wenn die Versicherung die Deckung verweigert (vorbehaltlich der Prüfung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sowie der Erfolgsaussichten in der BUZ-Angelegenheit selbst).

Soweit Sie hier eine weitere Beratung / Vertretung des gesamten Komplexes wünschen, kommen Sie doch bitte gerne auf uns zu. Wir arbeiten bei derartigen Mandaten regelmäßig auch überregional.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann, Rechtsanwalt, Burgwedel

Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2012 12:37:27

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
In den Versicherungsbedingungen ARB-RU 2005-A steht, wie Sie vermuteten, der Satz als Ausschluss....aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen....
Von Versicherungen ist aber nichte erwähnt.
Muss ich die Klärung mit einem Anwalt und die dann natürlich entstehenden Kosten durchführen, oder gibt es noch andere Möglichkeiten?
Ich hätte dann statt eienr zwei Baustellen mit ungewissem Ausgang!
Besten Gruß
OpaHeinz
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 13:09:32

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bieten durchaus als Service an, mal ein klärendes Schreiben dazu zu verfassen, wenn wir das "Hauptmandat" vertreten. Dies reicht oft schon aus. Soweit Weiterungen erforderlich sind, müsste man dann mal schauen, wie man das von den Kosten überschaubar machen kann. Wir finden da immer einen Konsens mit unseren Mandanten. Und Sie müßten sich im Wesentlichen nut mit der "Hauptbaustelle" auseinandersetzen.

Generell können und müssen Sie leider beide Komplexe parallel betreiben, da Sie andernfalls auf den Kosten "sitzen" bleiben. Dies kann aber natürlich parallel erfolgen.

Sie können noch die Bafin einschalten oder den Ombutsmann, allerdings dauert dann alles sehr lange und mit ungewissem Ausgang. Da Sie im Zweifel wegen der Hauptangelegenheit schnell Hilfe benötigen, kann ich dazu nicht raten.

Wir hoffen, die Beantwortung hat Ihnen geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hellmann, FA für Versicherungsrecht, Burgwedel
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 11:43:25

Sehr geehrte Damen und Herren,

für das weitere Vorgehen dürfen Sie uns auch gerne anrufen. Der Anruf selbst löst noch keine weiteren Kosten aus.

mfg
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