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Dauerbesuch bei befristetem Untermietvertrag


10.07.2010 20:40 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Ich besitze eine Eigentumswohnung, die ich auch selbst bewohne. Ein möbliertes Zimmer (sowie Wohnzimmer/Küche/Bad/Balkon zur gemeinsamen Nutzung) vermiete ich für mehrere Wochen zu einer pauschalen Warmmiete. Meine aktuelle Mitbewohnerin ist für einen Monat eingezogen und hat ab dem ersten Tag ihren Freund mitgebracht, der dauerhaft hier auch seit zwei Wochen - also die Hälfte der Mietzeit - lebt. Davon hat sie im Vorfeld kein Wort erwähnt. Er ist zwischen Studium und Beruf und hat einen Monat nichts zu tun - also hängt er hier den ganzen Tag (und Nacht) in der Wohnung. Mich stört das massiv, denn plötzlich wohne ich nicht mehr mit einer, sondern mit zwei Mitbewohnern.
Besuchsrecht hin oder her: Muss ich mir das gefallen lassen???
Die Mietzeit ist zum Glück sehr begrenzt und im Zweifel muss ich die Zähne zusammenbeißen. Aber es interessiert mich trotzdem, wie es rechtlich aussieht - schließlich will ich auch weiterhin öfter mal vermieten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Untermietvertrag
10.07.2010 | 22:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ein Dauerbesuchsrecht müssen Sie in keinem Fall dulden, da dies faktisch auf eine Mieterstellung hinausläuft.
Sie sollten Ihren Mieter insoweit darauf hinweisen, dass Sie zukünftig den status quo nicht mehr zu dulden beabsichtigen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht