17.05.2010 | 16:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis EG sind in
§ 9 a AufenthG geregelt. Nach
§ 9 a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG muss der Antragsteller unter anderem über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen, ferner muss er über ausreichende Kennnisse der deutschen Sprache verfügen.Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, regelt wiederum
§ 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG, der auf
§ 9 AufenthG, also auf die Regelung betreffend die Niederlassungserlaubnis verweist. Nach
§ 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG sind Kenntnisse über Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in der BRD, bzw. ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Ausländerbehörde ist also grundsätzlich im Recht, wenn sie von Ihnen den Nachweis verlangt, dass Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben.
Da Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen und die Absolvierung des Integrationskurses auch für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich ist /war, haben Sie doch mit Sicherheit bereits im Rahmen der Beantragung der Niederlassungserlaubnis an einem Integrationskurs teilgenommen. Den Nachweis über den zu einem früheren Zeitpunkt absolvierten Integrationskurs können Sie erneut bei de Behörde vorlegen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, die genannten Voraussetzungen auf andere Weise nachzuweisen, als durch den Integrationskurs: durch den Nachweis eines in Deutschland erworbenen Hauptschulabschlusses, durch den Nachweis eines erfolgreichen deutschen Studien- oder Ausbildungabschlusses; was die ausreichenden deutsche Sprachkenntnisse anbetrifft, so sind diese auch dadurch nachgewiesen, dass Sie bei der Behörde vorsprechen und im Verlaufe des Gesprächs offenkundig wird/ der SB den Eindruck gewinnt, dass Sie sich problemlos in deutscher Sprache verständigen können.
Grundsätzlich gilt: haben Sie die genannten Voraussetzungen, zu deren Nachweis der Integrationskurs nach der Gesetzeslage dient, schon einmal gegenüber einer Behörde nachgwiesen (z.B. im Rahmen der Erteilung der NE), dann müssen Sie nicht erneut im Rahmen der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis EG den entsprechenden Nachweis führen, sondern können den SB auf die alten Unterlagen verweisen.
Haben Sie sich schon VOR dem Jahr 2005 mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten, dann müssen Sie die beiden von mir aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis EG nicht nachweisen und folglich auch keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs bei der Behörde einreichen. Dies ergibt sich aus
§ 104 Abs. 2 AufenthG, der eine Übergangsregelung für Altfälle darstellt.
Die Übergangsregelung benennt zwar expressis verbis nur die NE. Nach
§ 9 a Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG der NE jedoch gleichgestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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