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Frage geschrieben am 01.12.2011 17:29:28

Daueraufenhalt-EG

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 561
Situation:
-Ich habe eine Daueraufenhalt- EG von Deutschland
-Ich bin abgemeldet seit Mai 2011 weil ich mehr als 3 Monate in GB aufengehalten haben will.
-Meine alte Passport mit der Daueraufenhalt- EG is inzwischen verloren gegangen. Jetzt habe ich eine neue Passport bekommen.
-Wegen meiner Man, der zur Zeit in England arbeitet, habe ich jetzt eine Aufenhaltgenemigung von 5 Jahren in GB als Familien Angehoerigen eines EU Buegeres bekommen.(Residence card for a family member of EU nationals)
-Obwohl ich zur Zeit in GB arbeite, ich habe Hinsicht, nach Deutschland bevor Mai 2012 zurueckzukommen und weiter in Deutschland zu arbeiten.
-Ich wuerde gerne in Janurar 2012 bei der Behoerde in Deutschland eine Uebertraung der Daueraufenhalt-EG auf den neuen Passport beantragen.


Fragen:
-Kann ich die Uebertragung problemlos in Janurar 2012 bekommen?
-Aus welche Rechte soll ich beziehen?
-Welche Dokumente soll ich dafuer vorbereiten.

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 01.12.2011 18:15:34
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten die Übertragung problemlos vornehmen können.
Der Daueraufenthalt eu ist nicht erlöschen, da keine 12 monatige Abwesenheit zu dem Zeitpunkt vorliegen wird. Auch nicht aufgrund der Aufenthaltserlaubnis in GB, da diese kein Daueraufenthaltsrecht gewährt.

Geregelt ist dies in $ 51 Abs. 9 AufenthG

Benötigt wird in der Regel der neue Pass und Nachweis über Ihr aufenthaltstitel in Deutschland.




Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.12.2011 18:43:02



Sehr geehrter Herr Grueneber,

Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Ich bin grundsaetzlich damit zufrieden, haette nur zwei kleine Punkte als Nachfrage:

Im Bezug auf der Erloeschung der Aufenhaltstitle wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, Ich habe folgende verstanden: Obwohl dass Ich und mein Man zur Zeit in GB arbeitet, mein Ausreisen kann auf voruebergehende Grund sein. Sobald ich innerhalb 12 Monate zurueckkomme, fuehrt es nicht zur erloeschung der Daueraufenhalt, stimmt es?

Ist ein Kopie von der Daueraufenhalt-EU auf meiner alten Passport ausreichend als Nachweis?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.12.2011 21:06:22

m Bezug auf der Erloeschung der Aufenhaltstitle wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, Ich habe folgende verstanden: Obwohl dass Ich und mein Man zur Zeit in GB arbeitet, mein Ausreisen kann auf voruebergehende Grund sein. Sobald ich innerhalb 12 Monate zurueckkomme, fuehrt es nicht zur erloeschung der Daueraufenhalt, stimmt es?

Für Daueraufenthalt-EG gilt die Vorschift, die das Erloschen wegen nicht vorübergehender Reise vorsieht, nicht. Hier gilt ausschließlich $ 51 Abs. 9 AufenthG


Ist ein Kopie von der Daueraufenhalt-EU auf meiner alten Passport ausreichend als Nachweis?
Das sollte ausreichend sein

MfG
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