Dauer der Probezeit, Kündigung in der Probezeit, Urlaub
Es besteht ein Vertrag der wie folgt beschrieben wird:
Wir beziehen uns auf das xxx Gespräch und bieten Ihnen hiermit an, zum 16. Juni 2008 als yyy in die zzz einzutreten.
„Das Arbeitsverhältnis hat folgende Grundlagen: [...]
x. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ab 16. Juni 2008 ein ...gehalt [...]
x. Die Zeit bis zum 31.12.2008 gilt als Probezeit.
x. Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden." (x = lfd. Nummer des Absatzes).
Frage 1 (Wirksamkeit der Probezeit):
BGB § 622 Abs. 3 beschreibt die vereinbarte „Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten".
a) Ist die Vereinbarung einer Probezeit > 6 Monate, ohne besonderen Grund, als ganze Klausel Vertrages unwirksam?
b) Oder kann diese durch eine salvatorische Klausel mit folgendem Inhalt so geheilt sein, dass die Vereinbarung einer Probezeit wirksam ist, aber auf 6 Monate begrenzt ist (teilwirksam ist):
„Lücken dieses Vertrages sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung so auszufüllen, dass eine Regelung entsteht, die redliche Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie an eine Regelungsbedürftigkeit des betreffenden Punktes gedacht hätten."
Frage 2 (Kündigung des Vertrages bzw. Kündigung in der Frist der Probezeit):
a) Falls wirksam eine Probezeit vereinbart ist, greift dann ohne Weiteres BGB § 622 Abs. 3 oder bedarf es für die Wirksamkeit v. § 622 Abs. 3 auch explicit eines Bezuges in der Klausel zum Gesetz oder zum Begriff der Kündigung mit kurzer Frist?
b) Falls nach Frage 1 die Probezeitklausel teil-/wirksam 6 oder 6 ½ Monate gilt, greift dann BGB § 622 Abs. 3 nur innerhalb der 6 Monate?
c) Kann ein Widerspruch zum Abs. in dem die reguläre Kündigungsfrist geregelt wird entstehen? Wenn ja, was gilt?
d) Falls nach Frage 1 die Probezeitklausel unwirksam ist, greift dann die Kündigungsfrist des Vertrages von zwei Monaten?
Frage 3 (Fristverschiebung wegen Urlaub).
a) Kann der AG per Kündigungsschreiben die Frist zum Ablauf des Vertrages von 2 auf 3 Wochen verlängern, um den Urlaubsanspruch des AN abzudecken?
b) oder wird das nach 2 Wochen fristgemäß beendete Arbeitsverhältnis auf Probe automatisch um 1 Woche verlängert, um den Urlaubsanspruch des AN abzudecken (und endet dann wirksam)?
Jeweils mit Nennung des Enddatums = Kündigungsdatum + 3 Wochen im Schreiben des AG.
c) oder wäre die Kündigung damit unwirksam?
Besten Dank für Informationen im Voraus
Eingrenzung vom Fragesteller
11.11.2008 | 13:01









