In 2004 wurde meine Bauanfrage mit nachfolgender Begründung abgelehnt:
- das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§35 Abs.3 BauGB, §70 Abs.1 ThürBO)
- nicht geordnete Ausweitung der Bebauung im Außenbereich
- abwassertechnische Entsorgung nicht gesichert
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnfläche festgeschrieben.
In der planungsrechtlichen Beurteilung wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet. Die Bebauungsplanung befindet sich in der Entwurfsphase.
Da dieser Zustand bereits über 7 Jahre unverändert andauert, ist meine Frage, ob es Fristen für die Dauer der Entwursphase eines Bebauungsplanes gibt.
Danke Klaus
Antwort geschrieben am 15.03.2011 00:15:56
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Es gibt keinen Anspruch auf Aufstellung eines B-Planes. Daher gilt Folgendes: Selbst wenn es welche Fristen gäbe, könnten Sie diese nicht dahingehend geltend machen, dass ein B-Plan erlassen wird. Es gibt Pflicht daher keine Möglichkeit die Gemeinde zu zwingen, einen Bebauungsplan zu erlassen. Es gibt zwar eine Aufgabe der Gemeinde gem. § 1 BauGB die Bauleitplanung voranzutreiben, allerdings gibt es keine Fristen dafür.
Solange sich der Bebauungsplan in der Entwurfsphase befindet, so befindet sich Ihr Grundstück auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im Außenbereich, so dass auch die Behörde mit der Entscheidung gem. § 35 Abs. 3 BauBG die Baugenehmigung zu versagen, mit der Auswahl der Anspruchsgrundlage richtig lag.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2011 00:24:39
danke für die Beantwortung meiner Anfrage. Tritt eine Änderung der Sachlage ein, wenn der Bebauungsplan bereits veröffentlicht war und aus finanziellen Gründen zurückgezogen wurde?
danke für die Beantwortung meiner Anfrage. Tritt eine Änderung der Sachlage ein, wenn der Bebauungsplan bereits veröffentlicht war und aus finanziellen Gründen zurückgezogen wurde?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2011 11:09:08
Solange der B-Plan als Satzung nicht in Kraft getreten ist, können Sie aus diesem keine Rechte herleiten.
Die Satzungen treten in Kraft, wenn kein anderes Datum bestimmt ist, mit der Veröffentlichung. Es ist aber natürlich auch möglich eine Satzung aufzuheben. Sie haben gesagt, dass dieser B-Plan zurückgenommen worden ist. Da gibt es schon Fristen und Form, die zu beachten wären. Insoweit lässt sich die nachgeschobene Frage nicht abschließend beantworten. Wenn Sie aber Interesse an der genauen Beantwortung haben, können Sie mich mit genauen Daten per Direktanfrage kontaktieren.
Solange der B-Plan als Satzung nicht in Kraft getreten ist, können Sie aus diesem keine Rechte herleiten.
Die Satzungen treten in Kraft, wenn kein anderes Datum bestimmt ist, mit der Veröffentlichung. Es ist aber natürlich auch möglich eine Satzung aufzuheben. Sie haben gesagt, dass dieser B-Plan zurückgenommen worden ist. Da gibt es schon Fristen und Form, die zu beachten wären. Insoweit lässt sich die nachgeschobene Frage nicht abschließend beantworten. Wenn Sie aber Interesse an der genauen Beantwortung haben, können Sie mich mit genauen Daten per Direktanfrage kontaktieren.
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