Frage geschrieben am 19.03.2010 11:01:45
Dauer Urlaubs bei Krankengeldbezug
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1716Ich bin seit einem Jahr krankgeschrieben. Zur Zeit wegen Folgeschäden einer Interferon Chemotherapie (Konzentrationsstörungen; Sprachstörungen). Eine Therapie wegen dieser Störungen gibt es nicht. Ich soll abwarten. Zusätzlich starke Gelenkschmerzen, die auf die Behandlung Grunderkrankung und starken Vitamin D Mangel zurückzuführen sind. Wärme und Sonne würden da helfen.
Habe Antrag gestellt auf Auslandsaufenthalt in der Wärme für 2 bis 3 Wochen. Arzt und medizinischer Dienst haben zugestimmt ohne Einschränkung. Die Krankenkasse hat nur eine Woche genehmigt.
Ich meinte, eine Woche Urlaub sei zu stressig, zwei oder drei Wochen seien besser für meine Gesundheit. Die Krankenkasse sagte mir, es sei ein reines Entgegenkommen der Krankenkasse und ich hätte gar keinen Anspruch auf Urlaub mit Krankengeldbezug, sondern eine solche Genhemigung sei reine Kulnz/Entgegekommen.Würde ich länger fahren, würden sie die Krankengeldzahlung einstellen Im September ketzten Jahres durfte ich einmal 5 TAge weg zu einer Familienfeier in Spanien.
1) ist es richtig, dass ich gar keinen Anspruch habe und es ein reines Entgegenkommen ist?
2) Wenn ich doch einen Anspruch habe: Gibt es da eine zeitliche Begrenzung(anzahl Urlaubstage pro) innerhalb des Kalenderjahres während Krankengeldbezugs ?
3) mein Hinweis eine Woche sei zu stressig, zumal ich vom Amtsarzt attestiertes chronisches Überlastungssyndrom habe, wurde ignoriert und ich wurde wieder darauf verwiesen, dass es ein reines Entgegenkommen sei - hat die Krankenkasse nicht auch eine Mitwirlkungspflicht, dass es mir besser geht??
4) Mein Hinweis,dass ich Schmerzen habe wegen der Kälte und diese wegen des Vitamin D Mangels in der Wärme besser würden, wurde entgegnet, dass ich Wärmekabinen besuchen sollte und sogar Solarium empfohlen wurde .Und das von einerr Sachbarbeiterin, die Verwaltungsangestellte ist und weder Ärztin noch ähnliches ist. Darf die Sachbearbeiterin solche Empfehlungen geben ?
5) Als ich auf meinen Anspruch auf Urlaub verwies hat sie gesagt das sei reines Entgegenkommen und sie könne den Urlaub auch ganz verweigern. Stimmt das ? Sie gab keinen Grund an, warum das so sei .
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 19.03.2010 12:13:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Krankengeld bei einem Auslandsaufenthalt, § 16 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nur dann nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten, § 16 Abs. 4 SGB V. Die Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt ist also grundsätzlich einzuholen, wenn weiterhin Krankengeld bezogen werden soll.
Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum von „Urlaub“ im Jahr während des Bezuges von Krankengeld. Es gibt aber auch keine Beschränkung für die Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V auf einen bestimmten Zeitraum. Bei der Erteilung der Zustimmung der Krankenkasse handelt es sich um eine sogenannte Ermessensentscheidung der Krankenkasse. Bei Ermessensentscheidungen besteht aber grundsätzlich nur dann ein Anspruch, wenn das „Ermessen auf Null reduziert“ ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Ermessen so stark eingeengt ist, dass nur noch die Erteilung der Zustimmung richtig bzw. rechtsfehlerfrei ist.
Grund für die Regelung, dass bei einem Auslandsaufenthalt der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ruht, ist, dass Sachleistungen nur im Inland erbracht werden können, und dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Auslandsaufenthaltes häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Deshalb sollte § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Kostenerstattung bei einem Auslandsurlaub und die Gewährung von Krankengeld grundsätzlich ausschließen.
Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu dem von Ihnen gewünschten Auslandsaufenthalt kann sich in Ihrem also nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Und diese wird zumindest für einen längeren Auslandsaufenthalt nicht zu begründen sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich aber aus der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, welche sich aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ergibt. Wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen in rechtlich einwandfreier Weise in einer bestimmten Fallgestaltung auf eine Art und Weise ausgeübt hat, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, in zukünftigen, gleichgelagerten Fällen das Ermessen in gleicher Weise auszuüben.
Daher kann die Krankenkasse Ihnen zumindest den einwöchigen Aufenthalt im Ausland nicht verweigern, soweit nicht anderen Gründe gegen den Auslandsaufenthalt sprechen (medizinische, Unterbrechung einer Therapie).
Die Sachbearbeiterin wollte Sie mit Ihren Hinweisen auf Wärmekabinen, Solarium etc. sicher nur darauf hinweisen, dass nicht ausschließlich ein Auslandsaufenthalt Wärmedefizit, Vitamin D-Mangel kompensieren kann und insoweit die Ausübung des Ermessens mit Ihrer Argumentation nicht zu Ihren Gunsten eingeschränkt ist. Es lässt sich wohl auch kaum medizinisch begründen, dass NUR ein Auslandsaufenthalt Ihre Beschwerden lindern könnte.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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