26.07.2010 | 21:09
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Krankengeldzuschuss ist ein Minus zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, also zu Ihrem Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf ihren normalen Lohn in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist also, dass Sie Krankengeld von der Krankenkasse erhalten und die sechs Wochen vorbei sind, in denen Ihnen der Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht.
Bei einer Folgeerkrankung verweist § 22 TVöD für den Entgeltanspruch auf
§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG. Sie müssen also entweder sechs Monate wegen dieser Erkrankung nicht arbeitsunfähig gewesen sein oder zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit nicht erneut arbeitsunfähig werden. Wenn Sie also seit 2008 sechs Monate durchgehend wegen diesr Vorerkrankung nicht arbeitsunffähig waren oder zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit vergangen sind, bis Sie wieder wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig wurden, steht Ihnen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nachfolgend auch Krankengeldzuschuss zu.
Eine Ausnahme hiervon wäre gegeben, wenn Ihre Vorerkrankung bisher nie ganz ausgeheilt war und Sie aber gleichwohl einen Zeitraum arbeitsfähig waren.
Ich habe hier einen Kommentar zum TVöD im Internet gefunden, da stehen noch einige hilfreiche Dinge zur Fortsetzungserkrankung in § 22 ab Rn. 20:
http://books.google.de/books?id=hjK_lo9oXQYC&pg=PA362&lpg=PA362&dq=Krankengeldzuschuss+tv%C3%B6d+Ende&source=bl&ots=tS86yjjmnd&sig=0je6fgCy_BozOHSBCFmcHZHGZzU&hl=de&ei=tNFNTJGrE4i6OL7rmJYD&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4&ved=0CCAQ6AEwAzgK#v=onepage&q=Krankengeldzuschuss%20tv%C3%B6d%20Ende&f=false
Mangels genauer Kenntnis Ihrer Erkrankung kann ich zu dieser Frage nicht genauer ausführen. Im Zweifelsfall müsste wohl auch durch Einvernahme Ihrer Ärzte usw. geklärt werden, ob Ihre Erkrankung zwischenzeitlich voll ausgeheilt war oder nicht.
Wenn dies der Fall war und die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG vorliegen (s.o.), haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nachfolgend auf 39 Monate Krankengeldzuschuss.
Bitte beachten Sie, dass diese Ansprüche gemäß § 37 TVöD verfallen, wenn Sie sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen.
Ergänzung vom Anwalt
16.09.2010 | 18:12
Nach dem Hinweis eines aufmerksamen Lesers korrigiere ich den vorletzten Absatz meiner Antwort wie folgt:
Wenn dies der Fall war und die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG vorliegen (s.o.), haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nachfolgend auf Krankengeldzuschuss für eine Dauer von längstens 39 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.