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Dauer Insolvenzverfahren, Unterhalt bei Herzinfarkt


16.02.2011 17:40 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo,
ich wende mich an Sie, da mein Insolvenzverwalter mir keine vernünftige Auskunft gibt.
Im Januar 2004 habe ich einen Insolvenzantrag für meinen Betrieb gestellt.
Das Insolvenzverfahren wurde im März 2004 eröffnet.
Der Verwalter hat aber das Insolvenzverfahren bis jetzt immer noch nicht beendet. Also nach über 7 Jahren.
Im Juni 2010 hatte ich einen Herzinfarkt und war eine Woche im Krankenhaus. Zur Reha konnte ich nicht gehen, da sich der Insolvenzverwalter weigert den Unterhalt aus Insolvenzmasse weiter zu zahle. Ist die Rechtes ? In den 7 Jahren war ich weder krank noch hatte einen Tag Urlaub, da er auch dann den Unterhalt nicht weiterzahlt.
Steht mir im Insolvenzverfahren Urlaub zu?
Habe ich Anspruch auf eine Reha?
Kann ich den Verwalter, zwingen das Verfahren, zu beenden?
Leider kann ich mir von meinem Unterhalt keinen Anwalt leisten.
Ich hoffe auf ihre Hilfe
Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenzverfahren Unterhalt
16.02.2011 | 19:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Zunächst ist zu klären, ob die finanziellen Zuwendungen, die Sie bislang von dem Insolvenzverwalter erhalten haben als "Arbeitsentgelt" oder Unterhalt zu werten sind. Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist (vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 202/05). Denn nach überwiegender Meinung hat der Schuldner selbst auf den das Existenzminimum abdeckenden Unterhalt keinen Rechtsanspruch gegen die Masse. Werden die Leistungen hingegen unabhängig von der Mitarbeit des Schuldners im Betrieb geleistet, dann handelt es sich um Unterhalt, wobei in der Regel ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 100 Abs. 1 InsO vorliegen wird. Der Verwalter ist an einen derartigen Beschluss gebunden. Will oder kann er ihn nicht erfüllen, muss er auf eine Änderung dieses Beschlusses hinwirken (§ 78 Abs. 1 InsO) bzw. die Masseunzulänglichkeit anzeigen. Er darf jedoch die Gläubigerautonomie nicht dadurch unterlaufen, dass er die beschlossenen Zahlungen nicht leistet.

Hatten die bisherigen Zahlungen an Sie im Ergebnis „nur" Lohnersatzfunktion, wird der Insolvenzverwalter bei fehlender Mitarbeit in dem von ihm fortgeführten Unternehmen keine Zahlungen an Sie leisten müssen. Demgegenüber werden Sie bei einem vorliegenden Beschluss nach § 100 InsO die Weiterzahlung des Unterhalts an Sie verlangen können.

Weiterhin setzt ein Urlaubsanspruch nach dem BUrlG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Indem der Schuldner im seinem insolventen Betrieb weiterarbeitet und hierfür finanzielle Zuwendungen von dem Insolvenzverwalter erhält, wird er jedoch nicht einem Arbeitnehmer gleichzusetzen sein und daher keinen Urlaubsanspruch haben. Im Hinblick hierauf wird auch kein „Anspruch auf eine Reha" bestehen.

Obwohl der Schuldner keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt gegen die Masse hat, sollten Sie sich für den Fall, dass die bisherigen Zahlungen als „Vergütung" für Ihre Mitarbeit zu sehen sind, an die Gläubigerversammlung wenden und beantragen, dass Ihnen Barunterhalt in Höhe Ihres Mindestbedarfs aus der Masse gewährt wird.

Die Dauer des Insolvenzverfahrens über nunmehr 7 Jahre wird ggf. damit zusammenhängen, dass Forderungen noch nicht realisiert werden konnten oder sich die Verwertung der Insolvenzmasse aus anderen Gründen verzögert. Ist feststellbar, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren schuldhaft verzögert, dann kann er aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen werden. Als Verfahrensbeteiligter können Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 08.03.2011 | 19:14

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
erst einmal danke für ihre schnelle Antwort.
Ich erhalte Unterhalt nach § 100. Dieser wurde vom Insolvenzverwalter vor 2 Jahren um 300 € monatlich gekürzt, ohne eine gläubiger Versammlung. So wie ich sie verstehe, war dies auch nicht zulässig?
Haben die Gläubiger auch noch Anspruch auf die Gewinne im 8 Jahr ?
Der Gesetzgeber hat für das Insolvenzverfahren 6 Jahre festgelegt. Dies ist doch nicht davon abhängig ob alle Gläubiger befriedigt werden könne.
Was heißt Forderungen konnten nicht realisiert werden?
Zudem hat der Verwalter diesen Monat noch gar nicht gezahlt.
Da ich jetzt die Miete mal wieder nicht zahlen kann, wird mir die Wohnung gekündigt.
Außerdem kann ich jetzt meine Herzmedikamente nicht kaufen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.03.2011 | 19:11


Sehr geehrter Fragesteller,

die Gläubigerversammlung hat die ausschließliche Entscheidungsbefugnis darüber, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe dem Schuldner Unterhalt zu gewähren. Liegt ein Beschluss der Gläubigerversammlung vor, ohne dass dem Insolvenzverwalter die Höhe der Unterhaltsgewährung in sein Ermessen gestellt wurde, dann war er nicht berechtigt, Kürzungen vorzunehmen.

Weiterhin kann ein Insolvenzverfahren grds. länger als 6 Jahre dauern - in der Insolvenzordnung ist die Länge der Verfahrensdauer nicht festgelegt. Der von Ihnen genannte Zeitraum von 6 Jahren bezieht sich auf die Abtretungserklärung nach § 287 InsO, also wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in diesem Fall über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif und folglich noch nicht aufgehoben ist. Wird die Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens erteilt, dann entfällt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs und kann nicht mehr zur Masse gezogen werden. Solange allerdings noch nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschieden ist, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb zur Masse zu ziehen. – In Ihrem Fall sind die Gewinne des Betriebes auch im 8. Jahr nach der Eröffnung zur Masse zu ziehen und somit an die Gläubiger zu verteilen, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde und kein Restschuldbefreiungsverfahren anhängig ist bzw. noch nicht rechtskräftig hierüber entschieden wurde. Haben Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, dann muss wegen Fristablauf der Abtretungserklärung nunmehr gem. § 300 InsO über die Restschuldbefreiung entschieden werden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist.

Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, die Insolvenzmasse zu verwerten. In Ihrem Fall konnte die Verwertung offensichtlich noch nicht abgeschlossen werden. Dies kann daran liegen, dass z.B. schwer zu veräußernde Immobilien vorhanden sind oder Steuererklärungen und Steuererstattungen, die noch zur Masse zu ziehen sind, ausstehen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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