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Frage geschrieben am 20.05.2010 13:04:39

Dauer Entgeltfortzahlung im öD; Regelung Unkündbarkeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1742
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Dauer Entgeltfortzahlung im öD; Regelung Unkündbarkeit

Angestellter einer Bundesbehörde. Folgende Zeiten (alle gleicher AG) liegen zugrunde:

01.07.1993 - 31.08.1994 Angestellter (befristetes Arbeitsverhältnis)
01.09.1994 - 15.03.1997 Ausbildungsverhältnis
16.03.1997 - dato Angestellter

1. Frage - Entgeltfortzahlung
Mein Arbeitgeber ist der Ansicht, dass ich kein Altfall i. S. §71 BAT bin; für mich also die Neuregelung gilt. Begründung: Das Beschäftigungsverhältnis besteht erst seit dem 16.03.1997. Ich lese im §71 BAT jedoch nur die Voraussetzung, dass ein Angestellter am 30.06.1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben muß, welches am 01.07.1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden haben muß. Wer hat Recht?

2. Frage - Unkündbarkeit
Voraussetzungen (Lebensalter, Beschäftigungszeit) werden in 2011 erfüllt. Gilt bei mir der Bestandsschutz?


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Diese Antwort ist vom 20.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.05.2010 16:21:55
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
Bismarckstr. 34, 50672 Köln, Tel: 0221/283040, Fax: 0221/2830416
Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2009 ( Az: 5 AZR 547/08) entschieden, dass § 71 Abs. 1 BAT nach Sinn und Zweck der Norm dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juli 1994 ununterbrochen als BAT-Arbeitsverhältnis fortbestanden haben muss. Während der Ausbildungszeit handelte es sich aber gerade nicht um ein BAT-Arbeitsverhältnis, weswegen m.E. ihr Arbeitgeber Recht hat.

Ihrer etwas knappen Sachverhaltsschilderung bei Ihrer zweiten Frage entnehme ich, dass Sie im Laufe des Jahres 2011 die Voraussetzungen für eine Unkündbarkeit gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD erreichen; Sie möchten aber wissen, ob für Sie der Bestandsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD gilt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bereits am 30.09.2005 nach §§ 53, 55 BAT unkündbar waren.

Dies ist dann der Fall wenn Sie bereits damals eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren und gleichzeitig das 40. Lebensjahr erreicht hatten. Ob letzteres der Fall war, kann ich Ihrer Sachverhaltsdarstellung leider nicht entnehmen. Allerdings halte ich bereits die erste Voraussetzung in Ihrem Fall für nicht erfüllt, da § 19 BAT insoweit von einem ununterbrochenem Arbeitsverhältnis spricht. Ein Ausbildungsverhältnis ist aber kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BAT.


Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht





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