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Frage geschrieben am 13.04.2010 16:38:09

Datenspeicherung bei Staatsanwaltschaft - 30 Jahre?

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1578
Tatzeit: 15.03.1998
Tatvorwurf: Körperverletzung
Verfahrensausgang: Freispruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Jahre 1998 (im Alter von 22) wurde ich fälschlicherweise wegen Körperverletzung angeklagt. Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Vor kurzer Zeit habe ich bei der Staatsanwalt angefragt, welche Daten sie über mich speichert, daraufhin bekam ich folgende Antwort:

„Die Akte ist bei der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der gemäß den Aufbewahrungsbestimmungen weiterhin aufzubewahrenden Urteilen und Unterlagen zur Kostenfestsetzung bereits vernichtet worden.“

Leider musste ich feststellen, dass das Urteil Hinweise auf Jungendsünden beinhalten.
Die Jugendsünden wurden mit Vollendung des 24. Lebensjahr aus dem Erziehungsregister gelöscht, werden aber leider in den Urteilen (Amtsgericht/Landgericht) des oben genannten Verfahren erwähnt, diese Unterlagen werden laut Information der Staatsanwaltschaft 30 Jahre gespeichert.

Bei Jugendlichen soll erzieherisch eingewirkt werden, und nicht das Leben "verbaut" werden.
Meines Erachtens handelt es sich hierbei um unzulässige Datenspeicherung, ich befürchte eine Verwertung zu meinem Nachteil, sollte es innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren erneut zu einem Verfahren kommen.

Ist eine Speicherung von 30 Jahren zulässig, selbst bei einem Freispruch?


Antwort geschrieben am 13.04.2010 17:22:02
Sehr geehrter Fragesteller,

eine Verwertung im Urteilsspruch von bei der StA gespeicherten Informationen findet nicht statt. Von daher hätten Sie insoweit keinen Nachteil im Rahmen der Strafzumessung zu befürchten, denn es handelt sich nicht um Vorstrafen.

Im Übrigen sollte bei einem Freispruch die Löschung Ihrer Daten aus dem zentralen Verfahrensregister für Staatsanwaltschaften nach zwei Jahren gelöscht sein sofern nicht innerhalb dieser Zeit weitere Ermittlungen gegen Sie unternommen worden sind, § 494 StPO.

Zu unterscheiden sind die Fristen zur Löschung von Daten aus dem Zentralregister von Prüffristen zur Aussonderung von personenbezogenen Daten. Mit der Löschung eines Eintrages geht die Löschung personenbezogener Daten etwa aus dem zentralen Verfahrensregister nicht einher.

Andere Regelungen gelten für die polizeiliche Speicherung der Daten. In Bayern gilt, dass in der Regel nach spätestens zehn Jahren zu prüfen ist, ob Daten weiterhin zu speichern sind, weil etwa aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ein Bedürfnis danach besteht, § 38 BayPAG.

Eine gesetzliche Grundlage für eine per se Prüffrist von 30 Jahren gibt es nicht, schon gar nicht für das zentrale Verfahrensregister.

Wenn Sie die Löschung personenbezogener Daten erzwingen wollen, etwa wegen überlanger Prüffristen, bleibt Ihnen nur der Klageweg.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2010 17:28:12

Sehr geehrter Herr Scholz,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Es handelt sich nicht um das Zentralregister, diese enthält keine Eintragungen. Ebenso speichert die Polzei keine Daten über mich.
Die Daten werden bei der Staatsanwaltschaft selbst gespeichert.
Es haben keine weiteren Ermittlungen stattgefunden.

Sicherlich handelt es sich nicht um Vorstrafen, jedoch kann man davon ausgehen, dass es in einem neuen Verfahren evtl Akteneinsicht in die verbliebenen Blätter genommen wird. Die dort enthaltenen Informationen könnten evtl gegen mich verwendet werden. In etwa "aha, da war ja schonmal was...."







Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2010 22:40:52

Sehr geehrter Fragesteller,

wie gesagt sieht die StPO in den §§ 492 ff. StPO grundsätzlich nicht die vorbehaltlose Speicherung für die Dauer von 30 Jahren vor. Auch führen örtliche StA'en keine eigenen lokalen Register oder Datenbanken. Diese Auskunft sollten Sie sich nochmals schriftlich geben lassen.

Im Übrigen gelten die Fristen des § 494 StPO. Freilich können Gerichte beauskunftet werden. Dies geschieht aber nur auf Ersuchen, nicht von selbst. Wenn die Datenspeicherung zulässig ist, können Sie hiergegen nichts unternehmen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

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