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23.08.2005 16:01 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah


| in unter 1 Stunde

Hallo...
für einen Existenzgründer benötige ich einen rechtssicheren Text, welchen die verschiedenen Interessenten (im Rahmen von Umfragen oder Gewinnspielen) unterschreiben können, damit die angegebenen Adress- und Kontaktdaten seitens meines Mandanten als Adressmakler an verschiedene Händler und Dienstleister verkauft werden können. Entscheidend dabei ist, dass wir das Einverständnis zur Speicherung und Weitergabe dieser Daten erhalten und dass diese Daten auch an Unternehmen außerhalb der eigenen Firma verkauft werden können. Vielen Dank.
23.08.2005 | 16:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich schlage Ihnen folgende Formulierung vor:

"Einverständniserklärung:

Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass die Firma X meine nachfolgend aufgeführten, persönlichen Daten in eine Datenbank aufnimmt.

Mir ist bekannt, dass neben der Firma X auch andere Unternehmen auf meine Daten zugreifen können.

Einer Weitergabe dieser Daten an Dritte stimme ich ausdrücklich zu.
Mir ist bekannt, dass die personenbezogenen Daten zu Werbezwecken durch die Firma X an andere beteiligte Firmen weitergegeben werden.
Bei der Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung der über mich gespeicherten Daten hat die Firma X die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
Mir ist bekannt, dass ich das erteilte Einverständnis jederzeit widerrufen kann und dass ich keinen Rechtsanspruch auf Nutzung meiner Daten durch die Firma X habe.

Ich habe die Einverständniserklärung gelesen und stimme dem Inhalt zu."

Diese Erklärung dürfte dem Bundesdatenschutzgesetz entsprechen, da ein ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.
Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de


Nachfrage vom Fragesteller 24.08.2005 | 10:12

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Eine kleine Frage steht unsererseits noch offen: Bin ich verpflichtet, dem Unterzeichnenden meine Kontaktdaten auszuhändigen, damit er notfalls die Erklärung widerrufen kann oder genügt es, wenn er den Text unterschreibt und er müßte sich halt notfalls selbst kümmern, wie er an unsere Kontaktdaten kommt z.B. indem er sie von unserem Fragebogen, den er unterschreibt auf einen extra Zettel notiert? Oder muss ich ihm vielleicht sogar eine Kopie des Fragebogens aushändigen? Vielen Dank und viele Grüße.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.08.2005 | 11:40

Zur Mitteilung der Kontaktdaten sind Sie verpflichtet.
Es reicht aber aus, wenn diese für jeden öffentlich zugänglich sind.Eine Kopie des Fragebogens muss nicht ausgehändigt werden.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Kah
Naumburg

297 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
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