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Frage geschrieben am 21.08.2010 09:42:16

Datenschutzauskunft - Personenbezogene Daten

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1629
Ich habe als Unternehmer eine Datenschutzauskunft erhalten in dem ich Auskunft nach § 34 und 35 BDSG erteilen soll.
Vom Prinzip her kein Problem allerdings habe ich Bedenken ob die bei mir gespeicherten Daten überhaupt personenbezogene Daten snd. Ich habe dem Beschwerdeführer die Daten mitgeteilt welche ich gespeichert habe und ihm wunschgemäß die Löschung bestätigt. Der Beschwerdeführer besteht jedoch darauf das ich alle Kunden von mir bekannt gebe, welche diese Adresse rhalten habe. Ich bin im Direktmarketing tätig und vermarkte auch Firmenadressen.

Bei weiteren Recherchen ha sich der Verdacht erhärtet das ein Mitbewerber dahinter steckt.

Jetzt stellt sich mir die Frage welche Interessen geschützt werden müssen.
a) Das Recht des Beschwerdeführers zu erfahren wer die ADresse bekommen hat.
b) Das Recht meiner Kunden (auch Personen) das ich Ihre Daten nicht an Dritte weiter gebe.

Das Besondere sind jedoch die Daten welche ich gespeichert habe.

Muster1 Muster2 e.K. (Fantasiename)
Strasse
PLZ und Ort
Internet
Email-Adresse

Der Firmenname ist ein Fantasiename also nicht Hans Muster e.K., kein Name im Firmenname enthalten. Die Internetadresse ist eine info@ und der Domaininhaber laut denic ist wieder dieser Fantasiename. Noch dazu stimmt die Adresse nicht überein, lediglich www und Email.

Sind diese Daten denn überhaupt personenbezogene Daten? Kein Bezug auf irgendeine Person.


Antwort geschrieben am 21.08.2010 10:28:44
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich könnte es sich nach Ihrer Schilderung erst einmal um personenbezogene Daten handeln. Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Beispielsweise fallen insbesondere hierunter: Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Konto-, Kreditkartennummer, Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen, Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer, Vorstrafen, genetische Daten und Krankendaten sowie Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse. Kundendaten gehören dabei ebenso zu den personenbezogenen Daten. Personenbezogene Kundendaten sind beispielsweise Namen von Ansprechpartnern oder E-Mail-Kontaktdaten. Entscheidend für die Aussagekraft einer Angabe ist dabei der so genannte Verwendungszusammenhang. Speichern Sie also zum Beispiel Namen und Anschrift Ihrer Kunden, enthält dies die Information, dass diese entweder in der Vergangenheit, gegenwärtig oder für die Zukunft Leistungen bei Ihrem Unternehmen in Anspruch genommen haben. In diesem Verwendungszusammenhang wird die Angabe des Namens also zu einer Information. Wenn Sie aber entsprechend Ihrer Schilderung tatsächlich nur Fantasienamen speichern sollten, liegt ein solcher Verwendungszusammenhang demgegenüber nicht mehr vor.

Es ist allerdings auch nach der Definition weitere Voraussetzung, dass die gespeicherten Daten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuzuordnen sind. Um Angaben über eine bestimmte natürliche Person handelt es sich, wenn die Daten mit dem Namen der betroffenen Person verbunden sind oder sich aus dem Inhalt bzw. dem Zusammenhang der Bezug unmittelbar herstellen lässt. Bestimmbar im Sinne des Gesetzes ist eine Person aber nur dann, wenn ihre Identität unmittelbar oder mittels Zusatzwissen festgestellt werden kann. Die Angaben müssen sich also in erster Linie auf einen lebenden Menschen beziehen. Einzelangaben über juristische Personen, wie zum Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine, sind folglich keine personenbezogenen Daten.

Insoweit unterfallen diese Angaben in Ihrem Fall solange nicht den personenbezogenen Daten, wie Sie tatsächlich nur entsprechende Firmenangaben speichern. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Angaben auch auf die hinter einer juristischen Person stehenden Personen beziehen, das heißt auf sie durchschlagen können. Dies kann beispielsweise bei der GmbH einer Einzelperson oder bei einer Einzelfirma der Fall sein, wenn enge finanzielle, persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der natürlichen und der juristischen Person bestehen.

Vor diesem Hintergrund kann Ihrem derzeitiger Beschwerdeführers zunächst das Recht zustehen, zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind und an wen die Adresse und weitere Daten gegebenenfalls weitergegeben wurden. Dieses Recht bzw. dem entsprechend geltend gemachten Auskunftsanspruch des Betroffenen müssen Sie zunächst nachkommen, allerdings nur in Bezug auf dessen eigene Person und zu dieser Person gespeicherten Daten. Bezüglich gespeicherter Daten zu Dritten, also weiteren Kunden, müssen und dürfen Sie jedoch solche Auskünfte nicht erteilen. Denn insoweit überwiegt das Recht Ihrer weiteren Kunden, dass deren Daten nicht ohne ihre Einwilligung an Dritte weitergeben werden. Bei Verletzung dieses Grundsatzes können Sie sich im Zweifel sogar schadensersatzpflichtig gegenüber Ihren Kunden machen. Damit haben Sie gegenüber dem derzeitigen Auskunftssteller in Bezug auf weitere Kundendaten das Recht, die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger zu verweigern, da das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
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