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Aufbewahrungsfristen/Datenschutz
Situation:
wir sind ein kleines Unternehmen (GbR) welches im Bereich Erlebnispädagogik
tätig ist. Wir bieten Touren und Kurse wie z.B. Kletterkurse, Kanukurse, Kanuverleih
Klassenfahrten an. Im Moment überarbeiten wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hierbei ist folgende Fragestellung aufgetaucht:
- gilt das Bundesdatenschutzgesetz nur für die Speicherung von elektronischen Daten oder auch
für die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten in papierhafter Form (z.B. Anmeldungen oder
medizinische Selbstauskunft etc.).
- ist es rechtlich einwandfrei wenn Art und Umfang der Nutzung von personenbezogenen Daten
in den AGB geregelt wird oder muss diese auf jeder Anmeldung zu einem Kurs erfolgen.
Gleiche Fragestellung gilt auch für das „Werbeeinverständnis".
- müssen Dokumente wie Kundenanmeldung zu einer Veranstaltung oder ähnliche Formulare
aufbewahrt werden und wenn ja wie lange? Geh ich recht in der Annahme, dass wenn eine gesetzliche Archivierungspflicht besteht keine Zustimmung durch den Kunden erforderlich ist.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 14.09.2011 18:24:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für 'papierhafte' Daten. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, in welcher Form diese Daten erhoben werden sondern auch darauf, in welcher Form sie verarbeitet werden können. Ein systematisches Auslesen und Auswerten von 'papierhaften' Daten ist in diesem Zusammenhang aber ebenso möglich wie bei elektronisch erfassten Daten.
2. Sie können die notwendigen Angaben zum Datenschutz auch im Rahmen Ihrer AGB treffen, müssen diese dann aber gesondert hervorheben, damit nicht die Gefahr besteht, dass sie überlesen werden. Darüber hinaus benötigen Sie eine schriftlich zu erteilende Einwilligung desjenigen, dessen Daten Sie erheben/verarbeiten wollen.
Für Werbemaßnahmen gilt ähnliches. Hier ist noch genauer darauf zu achten, dass der Kunde ganz genau weiss, welche Werbemaßnahmen er bei einer Einwilligung von welchem Werbenden konkret zu erwarten hat. Eine Einwilligung, mit der sich ein Kunde generell zum Erhalt von Werbung, gleichviel welcher Art und von wem, einverstanden erklärt, ist unwirksam.
3. Das BDSG selbst sieht keine 'datenschutzrechtliche' Aufbewahrungspflicht für einen bestimmten Zeitraum vor, sondern regelt, wann eine Aufbewahrung zu welchen Zwecken generell mit und ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Soweit eine anderweitige gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (bspw. für das Finanzamt), ist in der Tat eine Zustimmung des Kunden nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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