365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
782 Besucher | 17 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Datenschutzrecht » Datenschutz - Homepage?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Datenschutzrecht » Datenschutz - Homepage?

Datenschutz - Homepage?


26.02.2009 09:06 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 2 Stunden

Guten Morgen,

ich bin Sachverständige und möchte auf meine Homepage Fotos der von mir bewerteten Gebäude mit Anschriften stellen, ohne die Genehmigung der Grundstückseigentümer zu haben.
Darf ich das?
Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
Datenschutz
26.02.2009 | 09:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Fotografieren von Gebäuden ist in § 59 UrhG geregelt. Danach dürfen Gebäude ohne Zustimmung des Eigentümers von allgemein zugänglichen Plätzen fotografiert werden. Fotos, die von der Straße aus geschossen werden, sind demnach zulässig und dürfen auch veröffentlich werden.

Diese Vorschrift deckt jedoch nicht mehr die Veröffentlichung von Fotos, die durch Betreten des Grundstücks angefertigt werden. Hier wird das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers beeinträchtigt. Sie benötigen hierfür die Zustimmung des Eigentümers.

Auch die Veröffentlichung von Fotos mit Anschriftennennung ist problematisch. Durch die Nennung der Anschrift greifen Sie in das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers ein und machen sich ggf. schadensersatzpflichtig. So hat das AG Rüsselsheim (Urteil vom 10.10.2001, 3 C 806/01, MDR 2002, 32) entschieden, daß sich ein Unternehmer, der das Haus eines Kunden fotografiert und dieses Foto ohne dessen Zustimmung mit Anschriftennenung in einer Werbebroschüre veröffentlicht, schadensersatzpflichtig macht, weil er dadurch das Persönlichkeitsrecht des Kunden verletzt hat.

Es empfiehlt sich daher, die Zustimmung Ihrer Kunden für eine Veröffentlichung einzuholen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

188 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht