Frage geschrieben am 26.02.2009 09:06:24
Datenschutz - Homepage?
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2471ich bin Sachverständige und möchte auf meine Homepage Fotos der von mir bewerteten Gebäude mit Anschriften stellen, ohne die Genehmigung der Grundstückseigentümer zu haben.
Darf ich das?
Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.02.2009 09:45:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Fotografieren von Gebäuden ist in § 59 UrhG geregelt. Danach dürfen Gebäude ohne Zustimmung des Eigentümers von allgemein zugänglichen Plätzen fotografiert werden. Fotos, die von der Straße aus geschossen werden, sind demnach zulässig und dürfen auch veröffentlich werden.
Diese Vorschrift deckt jedoch nicht mehr die Veröffentlichung von Fotos, die durch Betreten des Grundstücks angefertigt werden. Hier wird das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers beeinträchtigt. Sie benötigen hierfür die Zustimmung des Eigentümers.
Auch die Veröffentlichung von Fotos mit Anschriftennennung ist problematisch. Durch die Nennung der Anschrift greifen Sie in das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers ein und machen sich ggf. schadensersatzpflichtig. So hat das AG Rüsselsheim (Urteil vom 10.10.2001, 3 C 806/01, MDR 2002, 32) entschieden, daß sich ein Unternehmer, der das Haus eines Kunden fotografiert und dieses Foto ohne dessen Zustimmung mit Anschriftennenung in einer Werbebroschüre veröffentlicht, schadensersatzpflichtig macht, weil er dadurch das Persönlichkeitsrecht des Kunden verletzt hat.
Es empfiehlt sich daher, die Zustimmung Ihrer Kunden für eine Veröffentlichung einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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