mein Ehemann ist vor der Ehe straffällig geworden und wurde zu einer Freiheitsstrafe wegen Betruges und Konkursverschleppung 1992 verurteilt. Im Führungszeugnis wird diese Vorstrafe nicht mehr geführt und wird 2011 getilgt.
Ich bin unvorbestraft (völlig unbescholten) und habe damit auch nichts zu tun. Wir waren damals auch nicht verheiratet.
Wir sind beide schwerbehindert; mein Mann mit 100 % und allen Merkzeichen und ich mit 80 % Merkzeichen G, B und RF.
In einer anderen Sache, die uns nicht betrifft, sollte ich nunmehr als Zeugin gehört werden und als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg aussagen. Weil ich schwerbehindert bin, habe ich dorthin mitgeteilt, das mir eine Anreise sehr schwer fällt und habe gebeten, mich vor Ort zu vernehmen.
Tatsächlich erfolgte meine Zeugenvernehmung vor Ort durch einen netten und höflichen Staatsanwalt.
Dort erfuhr ich zu meiner Überraschung von einem Vermerk der Polizei, in dem berichtet wurde, dass ich auf keinen Fall schwerbehindert sein könne. So würde ich mit dem Fahrrad in die Stadt fahren und könne demzufolge auch in einen anderen Ort reisen. Den Rest des Vermerkes über mich hat man mir nicht vorgelesen.
Zu keinem Zeitpunkt bin ich bei der Polizei gewesen; zu keinem Zeitpunkt wurde ich befragt. Ich kenne auch keinen Polizisten.
Infolgedessen hat die Polizei über mich in ihren örtlichen oder überortlichen Verzeichnissen Daten gespeichert, die ohne Rechtsgrund an mir vorbei erhoben worden sind und die auch noch in Vermerken an andere Behörden Einfluß finden, obwohl sie Tatsachen falschen Inhalts oder/und falsche Schlußfolgerungen enthalten.
Auf Nachfragen antwortet die Polizei nur mit einer Eingangsbestätigung.
Nun zur Fragestellung:
1. Ist die Polizei berechtigt, über mich Erkenntnisse zu speichern und zu verbreiten, obwohl ich nie strafrechtlich in Erscheinung getreten bin?
2. Muss ich über die Datensammlung und ggfls. Quellen informiert werden?
3. Was kann ich tun, um die Polizei zu veranlassen, Daten über mich zu löschen?
4. Was kann ich tun, damit in Zukunft keine falschen Auskünfte und Daten (Schwerbehinderung) über mich weitergegeben werde, damit Rechtsnachteile für mich vermieden werden?
Es wäre nett, wenn Sie die Fragen in der aufgezählten Reihenfolge beantworten würden, damit ich den Überblick behalte.
Vielen Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.08.2008 12:59:38
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt.
Im Rahmen dieser Online- Anfrage kann zunächst nicht abschließend beantwortet werden, ob tatsächlich eine Datenerhebung im Sinne des Datenschutzgesetztes vorliegt. Naheliegend erscheint es, dass die Angaben über Sie (Sie seien nicht schwerbehindert) im Rahmen der aktuellen Ermittlungen erlangt worden sind (z.B durch eine andere Zeugenaussage). Es ist erscheint daher plausibel, dass es sich bei diesem Angaben um Vermerke in der Ermittlungsakte handelt. Sie haben hier - sofern die Angaben durch Dritte im Rahmen der Ermittlung erfolgt sind - keinen Anspruch auf Auskunft oder Löschung.
Sollte allerdings tatsächlich eine Datenerhebung durch die Polizei vorliegen, haben Sie ein Auskunftsanspruch bezüglich dieser Daten. Nach Auskunft über diese Daten und deren Erhebung kann geprüft werden, ob die Erhebung zulässig war oder ob ein Anspruch auf Löschung besteht.
Zusammenfassend muss demnach zunächst geklärt werden, ob es sich überhapt um eine Datenerhebung handelt. Die Angaben "Sie würden mit dem Fahrrad in die Stadt fahren" spricht dafür, dass es sich um Erkenntnisse im Rahmen der aktuellen Ermittlungen handelt, in welchen Sie als Zeuge involviert sind.
Für den Fall, dass eine Datenerhebung vorliegt, nochmals die Fragen in Ihrer Reihenfolge:
1. Die Polizei kann grundsätzlich Daten erheben, da Sie als Kontaktperson gelten, bei welcher tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass diese künftig Straftaten begehen wird, " 20 II Nr. 2 PolG.
2. Sie haben Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich dieser Daten.
3. Löschungsanspruch besteht nur, wenn die Daten unzulässigerweise erhoben worden sind. Dies müsste konkret geprüft werden.
4. Sollten Dritte unwahre Behauptungen über Sie aufstellen, müssten Sie gegen diese Dritte konkret zivil- und strafrechtlich vorgehen. Ein Schutz Ihrer personenbezogenen Daten können Sie im Übrigen selbst nur fördern, in dem Sie Ihre Daten nur in den notwendigen Fällen weitergeben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.08.2008 01:07:20
Danke für die Auskunft und bitte um kurze Nachfrage:
In der Ermittlungsakte gibt es keine weiteren Zeugenaussagen oder ähnliches bisher. Sie schreiben nun: "Die Polizei kann grundsätzlich Daten erheben, da Sie als Kontaktperson gelten, bei welcher tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass diese künftig Straftaten begehen wird, " 20 II Nr. 2 PolG."
Frage: Um welche "Person" geht es bei der TATSÄCHLICHE Anhaltspunkte vorliegen, dass diese künftig Straftaten begehen wird?
Danke für die Auskunft und bitte um kurze Nachfrage:
In der Ermittlungsakte gibt es keine weiteren Zeugenaussagen oder ähnliches bisher. Sie schreiben nun: "Die Polizei kann grundsätzlich Daten erheben, da Sie als Kontaktperson gelten, bei welcher tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass diese künftig Straftaten begehen wird, " 20 II Nr. 2 PolG."
Frage: Um welche "Person" geht es bei der TATSÄCHLICHE Anhaltspunkte vorliegen, dass diese künftig Straftaten begehen wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.08.2008 10:28:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Datenerhebung wird mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten begründet. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Daten aufgrund der Vergangenheit Ihres Ehemanns - unabhängig davon, dasss die Straftaten vor Ihrer Ehe geschehen sind - erhoben worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Datenerhebung wird mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten begründet. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Daten aufgrund der Vergangenheit Ihres Ehemanns - unabhängig davon, dasss die Straftaten vor Ihrer Ehe geschehen sind - erhoben worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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