"Wir bitten sie, die nachfolgend aufgeführten Unterlagen einzureichen:
-Einkommensnachweise von [Mitbewohner]
Unsere Recherche hat ergeben, dass das Studentenwerk nur Wohnungen ausdrücklich AN PAARE vermietet. Ein weiteres Indiz ist die gemeinsame Herkunftsadresse."
Hintergrund: Ich wohne mit einer Mitbewohnerin in einer Wohnung des Studentenwerks, die eigentlich nur für Paare ist. Wir haben die Wohnung aber trotzdem bekommen. Wohngeldstelle geht nun davon aus, dass wir ein Paar sind.
Außerdem Recherche nach der früheren Adresse meiner Mitbewohnerin, die mit dem Wohngeldantrag nichts zu tun hat (außer dass wir zusammen in derselben Wohnung wohnen)
1. Darf die Wohngeldstelle einfach vom Vermieter (Studentenwerk) diese Daten erheben?
2. Darf die Wohngeldstelle einfach die frühere Adresse meiner Mitbewohnerin herausfinden?
(3.) Falls unzulässig, auf welche Gesetze darf ich mich berufen?
Antwort geschrieben am 15.04.2011 21:35:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Die Wohngeldstelle ist zur Abfrage der Daten beim Vermieter berechtigt. Dies ist in § 33 WoGG geregelt. Der Datenabgleich ist nach § 33 WoGG aber nur zulässig für den Wohngeldempfänger selbst und für Haushaltsmitglieder. Wer das ist, regelt § 5 WoGG. Von Bedeutung ist § 5 I Nr. 3 WoGG, wonach Haushlatsmitglied ist, "wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" vgl. § 5 I Nr. 3 WoGG. Wie man dies definiert, folgt nach § 5 II wiederum dem § 7 III a SGB II, also der Vorschrift für das ALG II. Voraussetzungen wären hier nach § 7 3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
In Ihrem dürfte generell keiner dieser Punkte erfüllt sein. Da die Wohungen aber nur an Paare vermietet werden, lag ein begründeter Verdacht für § 7 III a Nr. 4 SGB II vor. Aus diesem Grund konnte die Wohngeldstelle erst einmal von der Vermutung des Gesetzes ausgehen und den Datenabgleich vornehmen.
Natürlich kann man die Vermutung des Gesetzes widerlegen, was Ihnen gelingen sollte.
2. Ja, da ein entsprechender Verdacht vorlag, konnte die Wohngeldstelle davon ausgehen, dass Sie Haushaltsangehörige ist. Von daher konnte die alte Anschrift über § 33 abgefragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage auseichend beantworten.
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