17.06.2011 | 19:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
269 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach
§ 5 BDSG ist jeder bei der Datenverarbeitung Beschäftigte auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen, als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dies verpflichtet zunächst den Arbeitgeber, denn dieser muss die Beschäftigten auf die Bedeutung des Datengeheimnisses hinweisen und sie mittels einer Erklärung verpflichten das Datengeheimnis auch zu wahren.
Das heißt zunächst muss der Zweck Ihrer Datenerhebung klar und deutlich erkennbar sein. Eine (Alters-)Verifikation mittels Vorlage einer Kopie des Personalausweises hat man früher als ausreichend angesehen um sich bei Plattformen anzumelden, welche auch jugendgefährdenden Inhalt anbieten.
Dies wird heute nicht mehr als ausreichend angesehen, da eine Ausweiskopie auch von einem Nichtberechtigten vorgelegt werden kann. Die Vorlage der Ausweiskopie wird von den Behörden und den Gerichten nicht als Nachweis anerkannt, so dass dieses kein wirklich taugliches Mittel darstellt die Identität einem Account oder Nickname zuzuordnen.
§ 20 BDSG gibt zudem jedem Betroffenen das Recht frei über seine Daten dergestalt zu verfügen, dass er frei bestimmen kann wann seine Daten gelöscht und/oder gesperrt werden.
§ 6 BDSG besagt zudem, dass diese Rechte nicht durch Rechtsgeschäft, und dazu zählen auch AGB, ausgeschlossen werden können.
Daher ist es nicht möglich der Löschung der Daten und damit der Vernichtung der Ausweiskopie zu widersprechen.
Zunächst müssen Sie jedoch einen Zweck finden, welcher es erfordert die persönlichen Daten eines Forumnutzers zu erlangen. Hierunter fällt z.B. nicht die Möglichkeit bei Streitigkeiten zwischen Usern, gar bei Beleidigung oder dergleichen, die Daten herauszugeben. Denn dies ist Ihnen als Diensteanbieter, ähnlich den Telefonprovidern, untersagt und darf nur auf richterliche Anweisung erfolgen.
Aber selbst wenn ein solcher Zweck gefunden wird dürfen Sie die Löschung nicht verhindern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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