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Wir sind damit einverstanden, dass die Angaben zum Einsatzplatz auf der Internetseite von XYZ unter www.XYZ.de eingestellt werden.
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Viele in dem Projektantrag enthaltenen Daten wurden unbearbeitet auf www.XYZ.de Online veröffentlicht. Weitere Erklärungen bezüglich Verwendung der Daten oder Exklusivität, finden sich in dem Antrag nicht.
Verein A möchte jetzt ebenfalls die Projektdaten auf der Homepage unseres gemeinnützigen Vereines ausgeben. Um eine doppelte Datenhaltung zu vermeiden möchte Verein A aber, dass wir die bereits online existierenden Projektdaten von der fremden Homepage automatisch auslesen und monatlich mit unserer Datenbank abgleichen.
Dürfen wir die Projektdaten von Verein A von der fremden Homepage auslesen, wenn uns Verein A eine schriftliche Genehmigung über diesen Vorgang ausstellt?
Antwort geschrieben am 17.02.2011 23:42:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Neben der Zustimmung des Vereins sollten SIe hierfür auch die Zustimmung des Betreibers der Homepage einholen. Es ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass eine Homepage bzw. ihr Inhalt urheberechtlichen Schutz genießen kann. Insbesondere kommt ein Schutz nach § 87 a UrhG in Betracht, wenn eine entsprechende systematische Datensammlung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Der Datenbankhersteller hat gemäß § 87 b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Dritte an einzelnen Bestandteilen der Datenbank Rechte geltend machen können, in Ihrem Fall der Verein A (sofern die Angaben zum Einsatzplan bspw. urheberrechtlichen Schutz genießen).
Auch die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank ist nach § 87 b UrhG untersagt, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Auch hiervon ist im Zweifelsfall auszugehen, da der Betreiber der betreffenden Homepage ein monatliches Auslesen der Daten und Abgleichen mit Ihrer Datenbank wohl nicht als "normale Auswertung" hinnehmen muss.
Da auch dem Betreiber einer Datenbank Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen, wäre es daher sinnvoll, vorher um eine entsprechende Zustimmung nachzufragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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