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Das neue Zahlungsbutton Gesetz im August


23.06.2012 00:17 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa


| in unter 2 Stunden

Sind Händler verpflichtet einen Buttom im Sinne eines grafischen Elements zu verwenden oder könnte rein theoretisch auch ein Text Link eingesetzt werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
neue
23.06.2012 | 01:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Durch die zum 01.08.2012 wirksam werdende Gesetzesänderung wurde in § 312g BGB folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Das Gesetz spricht also nicht von einem Button, also einem grafischen Element, sondern von einer Schaltfläche über die die Bestellung erfolgt. Diese muss dann mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Verbraucher soll durch eine entsprechend eindeutig gestaltete Schaltfläche darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Leistung, die er in Anspruch nehmen will, zahlungsplichtig ist.

Nach der Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 (S. 12) wird unter einer Schaltfläche jedes grafische Bedienelement verstanden, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Damit sind meines Erachtens auch andere Bedienelemente erfasst, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben etwa ein Hyperlink. Es kommt lediglich auf die eindeutige Ausgestaltung an. Der Schutz des Verbrauchers vor kostenpflichtigen Bestellungen, die er eigentlich nicht durchführen will, muss auf jeden Fall gesichert sein, ob nun ein Button oder ein Hyperlink verwendet wird.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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