Bei einer Renovierung eines Mehrfamilien Hauses das mir und meinem 2005 verstorbenen Vaters gehörte. (Ideale Hälfte ) und einem Finanziellen Umfang von 30.000DM hatte, gab mir mein Vater 15.000 DM als Ausgleich in Bar dazu. Ich bestätigte Ihm den Empfang mit dieser Quittung. Nach ableben meines Vaters kam meine Schwester, die eine Generalvollmacht auch nach dem Tode besitzt und auch seine Haupterbin ist und legte mir eine Abtetungserklärung vor. Sie stellte Forderungen an mich. Sie Kündigte mir sozusagen das Darlehn. Ich habe das nicht so ernst genommen, denn ich habe weder ein Darlehn genommen wie auch unterschrieben. Das Haus gehört inzwischen zu 100% mir. Doch nun liegt die Sache vor Gericht. Wie Sie die Abtretungserklärung aus dem Hut gezaubert hatte, ist mir Schlauerhaft. Nun meine Frage. Ist die Quittung die ich 97 unterschrieben hatte in Verbindung mit einer Schleierhaften Abtrettungserklärung als Darlehn bei Gericht anzusehen?? Und selbst dann wäre die nicht schon längst verjährt?? Die Unterschrift darunter scheint Echt zu sein. Irgendwie hatte Sie meinen Vater dazu gebracht, dieses von Ihr vorgefertigte Schreiben, zu unterzeichnen. Vielleicht ist ein ähnlicher Fall bekannt, dass bei Gericht verhandelt wurde
Da leider das einscanen hier nicht möglich ist, würde ich gern diese Bestätigungen per Mail zusenden.
Antwort geschrieben am 05.11.2011 23:08:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Leider ist der Anfrage weder der genaue Wortlaut der „Quittung" noch der Abtretungserklärung (was wurde wann an wen abgetreten?) zu entnehmen. Zudem ist nicht abschließend nachvollziehbar, wann die Quittung von Ihnen unterzeichnet wurde (2005 oder 1997) – zum einen erwähnen Sie, dies sei 2005 im Rahmen der Hausrenovierung erfolgt (2005 – DM-Währung??) zum anderen schreiben Sie „die Quittung die ich 97 unterschrieben hatte". Ohne genaue Sacherhaltsdarstellung und ohne genaue Kenntnis des Inhalts/Wortlauts und Daten sämtlicher Urkunden, lässt sich hier leider keine abschließende und verbindliche Aussage treffen.
Generell gilt folgendes:
1. Ist die Quittung die ich 97 unterschrieben hatte in Verbindung mit einer Schleierhaften Abtrettungserklärung als Darlehn bei Gericht anzusehen??
a. Unter einem Darlehensvertrag versteht man einen schuldrechtlichen Vertrag, welcher dem Darlehensnehmer (Schuldner) durch den Geber des Darlehens (Gläubiger) ein Gelddarlehen oder ein Sachdarlehen für die im Darlehensvertrag festgelegte Zeit anvertraut werden soll. Der Nehmer, also Schuldner des Darlehens, ist vertragsgemäß verpflichtet zur Rückzahlung der Schulden sobald diese vertraglich fällig sind. Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber somit den Kredit zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Darlehensnehmer wiederum verpflichtet sich, den Kredit inklusive Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen
Sofern Sie im Zivilprozess den Erhalt des Geldes als „Darlehen" und/oder die Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung bestreiten, ist Ihre Schwester für das Vorliegen der Darlehenstatbestandsmerkmale voll beweisbelastet. Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Normalerweise trägt jede Partei im streitigen Zivilprozess die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Im deutschen Zivilprozess gibt es folgende Beweismittel: Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen.
Sollte sich aus den von Ihnen genannten Unterlagen die oben genannten Tatbestandsmerkmale des Darlehens, dass der Betrag mit Rückzahungsverpflichtung, von Ihrem Vater an Sie übergeben wurde, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden können, könnten die Unterlagen ausreichen, damit das Gericht von einem Darlehen ausgeht.
b. Jedoch wurde nach Ihrer Darstellung von Ihnen lediglich eine Quittung unterschrieben. Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung für den Erhalt einer Leistung. Die Quittung alleine beweist daher nicht ohne weitere, dass der Betrag als Darlehen, also mit Rückgabepflicht übergeben wurde. In diesem Fall stehen Ihre Chancen gut, dass das Gericht alleine aufgrund der Quittung nicht von einem Darlehen ausgeht.
2. Und selbst dann wäre die nicht schon längst verjährt??
Wie bei allen Rechtsgeschäften gibt es auch bei Darlehen eine Verjährung. Seit 2002 gelten neue Fristen zur Verjährung. Darlehen, beziehungsweise die Ansprüche daraus, verjähren in der Regel nach drei Jahren. Aber Vorsicht: Die dreijährige Frist beginnt aber erst mit der Fälligkeit, das heißt zu dem Zeitpunkt, an dem der Kredit bereitgestellt oder zurückgezahlt werden muss.
Es gibt aber Umstände, die die Verjährung unterbrechen, wie zum Beispiel Teilzahlungen oder ein Schuldanerkenntnis, mit der Folge, das sich die Fristen „verschieben".
Ob der Anspruch aus einem unterstellten Darlehen verjährt ist, kann somit ohne Kenntnis vom Inhalt der schriftliche Dokumente bzw. des Vortrages Ihrer Schwester im Zivilprozess nicht beurteilt werden, da über den Fälligkeitszeitpunkt der Darlehensrückzahlung von Ihnen keine Angaben gemacht werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Natürlich können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.11.2011 10:43:44
Sehr geehrter Fragesteller,
Bezug nehmend auf Ihre weitergehenden E-Mails nehme ich wie folgt Stellung:
Wie bereits in meiner Antwort vom 05.11.2011 dargestellt, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag, welcher dem Darlehensnehmer (Schuldner) durch den Darlehensgeber (Gläubiger) ein Gelddarlehen oder ein Sachdarlehen für die im Darlehensvertrag festgelegte Zeit anvertraut werden soll. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, den Betrag zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Darlehensnehmer wiederum verpflichtet sich, den Betrag zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen.
Nach diesen Merkmalen eines Darlehensvertrages stellt die Bestätigung vom 12.07.1997 ein solches Darlehen nicht dar. Insbesondere geht aus der Bestätigung vom 12.07.1997 eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe der gezahlten Beträge über 10.000,00 DM und 5.000,00 DM nicht hervor. Ebenso wenig beinhaltet das Dokument vom 12.07.1997 einen Rückzahlungszeitpunkt. Aus der Urkunde vom 12.07.1997 alleine wird sich somit eine Darlehensgewährung seitens Ihres Vaters an Sie über 15.000,00 DM nicht herleiten lassen.
Etwas anderes könnte sich aus der Abtretungserklärung vom 05.07.2004 ergeben. Dort wird dargestellt, dass Ihnen die Beträge über 10.000,00 DM und 5.000,00 DM „geliehen" wurden und diese Forderung an Ihre Schwester abgetreten ist. Diese Erklärung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass Ihnen das Geld von Ihrem Vater geliehen wurde. Der Leihvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Gemäß § 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Entscheidend wird es somit vorliegend auf die Auslegung der Abtretungserklärung ankommen und insbesondere auf den Hintergrund, der zu der Abtretungserklärung geführt hat. Hierzu sind Ihrer Anfrage keine Einzelheiten zu entnehmen, so dass es insoweit insbesondere auf die Darstellung Ihrer Schwester (im gerichtlichen Verfahren) ankommt. Wie bereits erwähnt, ist Ihre Schwester für alle ihr günstigen und anspruchsbegründenden Vorraussetzungen voll beweisbelastet.
Unterstellt, man ginge von einem Darlehen aus, enthält keine der Urkunden einen Rückzahlungstermin. Bezüglich der Verjährung der Forderung wäre somit ggf. darauf abzustellen, wann genau Ihre Schwester Ihnen das Darlehen kündigte. Hierzu liegen hier keine Informationen vor. Durch die Darlehenskündigung könnte der Betrag zur Rückzahlung fällig geworden sein, so dass dieser Zeitpunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist entscheidend sein könnte.
Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Bezug nehmend auf Ihre weitergehenden E-Mails nehme ich wie folgt Stellung:
Wie bereits in meiner Antwort vom 05.11.2011 dargestellt, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag, welcher dem Darlehensnehmer (Schuldner) durch den Darlehensgeber (Gläubiger) ein Gelddarlehen oder ein Sachdarlehen für die im Darlehensvertrag festgelegte Zeit anvertraut werden soll. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, den Betrag zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Darlehensnehmer wiederum verpflichtet sich, den Betrag zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen.
Nach diesen Merkmalen eines Darlehensvertrages stellt die Bestätigung vom 12.07.1997 ein solches Darlehen nicht dar. Insbesondere geht aus der Bestätigung vom 12.07.1997 eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe der gezahlten Beträge über 10.000,00 DM und 5.000,00 DM nicht hervor. Ebenso wenig beinhaltet das Dokument vom 12.07.1997 einen Rückzahlungszeitpunkt. Aus der Urkunde vom 12.07.1997 alleine wird sich somit eine Darlehensgewährung seitens Ihres Vaters an Sie über 15.000,00 DM nicht herleiten lassen.
Etwas anderes könnte sich aus der Abtretungserklärung vom 05.07.2004 ergeben. Dort wird dargestellt, dass Ihnen die Beträge über 10.000,00 DM und 5.000,00 DM „geliehen" wurden und diese Forderung an Ihre Schwester abgetreten ist. Diese Erklärung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass Ihnen das Geld von Ihrem Vater geliehen wurde. Der Leihvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Gemäß § 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Entscheidend wird es somit vorliegend auf die Auslegung der Abtretungserklärung ankommen und insbesondere auf den Hintergrund, der zu der Abtretungserklärung geführt hat. Hierzu sind Ihrer Anfrage keine Einzelheiten zu entnehmen, so dass es insoweit insbesondere auf die Darstellung Ihrer Schwester (im gerichtlichen Verfahren) ankommt. Wie bereits erwähnt, ist Ihre Schwester für alle ihr günstigen und anspruchsbegründenden Vorraussetzungen voll beweisbelastet.
Unterstellt, man ginge von einem Darlehen aus, enthält keine der Urkunden einen Rückzahlungstermin. Bezüglich der Verjährung der Forderung wäre somit ggf. darauf abzustellen, wann genau Ihre Schwester Ihnen das Darlehen kündigte. Hierzu liegen hier keine Informationen vor. Durch die Darlehenskündigung könnte der Betrag zur Rückzahlung fällig geworden sein, so dass dieser Zeitpunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist entscheidend sein könnte.
Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
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