mein verwitweter Vater ist gestorben und hat mich laut Testament als Alleinerben eingesetzt. Ich habe das Erbe angenommen. Meinem Bruder steht der Pflichtteil zu.
Daher erstelle ich derzeit die Nachlassübersicht mit Vermögen und Verbindlichkeiten, um den Pflichtteil zu berechnen.
Zu den Verbindlichkeiten zählt auch ein Darlehen (Ratenkredit) meines verstorbenen Vaters mit einer Restlaufzeit von rund 5 Jahren. Der Darlehensvertrag weist neben dem Nettodarlehensbetrag auch die Zinsen für die Gesamtlaufzeit aus.
Folgende Frage stellt sich mir in diesem Zusammenhang:
Können neben dem Soll (noch zu tilgender Betrag zum Todestag) auch die Zinsen (für die Restlaufzeit) bei den Verbindlichkeiten angesetzt werden?
Denn ich bin ja ggü. der Bank verpflichtet, der Bank neben der Tilgung auch die Zinsen zu zahlen (feste Rate bei einem Annuiätendarlehen).
Neben der Antwort wäre mir wichtig, ob es hier Gesetze, Urteile, etc. gibt, die ich ggf. heranziehen kann.
Antwort geschrieben am 18.10.2010 10:15:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ein Sonderkündigungsrecht eines Darlehens im Falle des Todes des oder eines Darlehensnehmers sieht das Gesetz nicht vor.
Beispielsweise lässt sich ein Darlehen aber gem. § 489 I Nr. 3 BGB nach Ablauf von 10 Jahren kündigen.
Viele Bankengewähren aber dennoch bei Tod ein Kündigungsrecht. Möglich erscheint, dass sich ein solches Recht aus den Darlehensbedingungen ergibt.Häufig wird für solche Fälle auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen. In jedem Fall sollte Ihr Vertrag darauf geprüft werden.
Nehmen Sie als Erbe den Ihrem Vater gewährten Kredit weiter in Anspruch, so handelt es sich auch um sog. Nachlasserbenschulden, was grundsätzlich zu Eigenschulden von Ihnen führt (vgl. Palandt/Edenhofer Rn. 8 und 9 zu § 1967 BGB).
Der Todestag Ihres Vaters ist der Stichtag, zu dem die Bewertung erfolgen muss. Mit dem Erbfall treten Sie als Alleinerbe an die Stelle des Erblassers und müssten den Kredit auf sich umschreiben lassen.
Die Zinsen, die nach dem Erbfall für die Restlaufzeit anfallen, schmälern den Nachlass daher nicht. Letztlich ist das ja schon deshalb klar, weil Sie ja im Anschluß den Kredit selbst in Anspruch nehmen (s.o.).
Wenn ein Kündigungsrecht bestünde, dann hat der Darlehensnehmer gemäß §490 Abs.2 S.3 BGB auch den Schaden zu ersetzen, welcher dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Eine solche kann durch die Darlehensbedingungen ausgeschlossen sein, wovon aber nicht grundsätzlich ausgegangen werden kann. Aus Kulanz nehmen einige Banken aber auch davon Abstand.
Allenfalls für den Fall, dass die Bank Ihrer Kündigung/Aufhebung des Darlehens nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung zustimmen sollte, könnten diese Vorfälligkeitszinsen zum Stichtag des Erbfalls als Nachlasschulden bewertet werden.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.10.2010 23:14:41
Sehr geehrter Herr RA Zürn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings behandeln Ihre Ausführungen zu 90% den Sachverhalt 'Kündigung des Darlehens', der aber von mir gar nicht angefragt wurde. Zu meiner eigentlichen Fragestellung zum Thema 'Darlehenszinsen – können diese den Verbindlichkeiten zugerechnet werden' beschränkt sich die Ausführung auf einen Satz.
Bzgl. des konkreten Falles sei an dieser Stelle noch ergänzend erwähnt, dass mein verstorbener Vater 2. Darlehensnehmer und nicht selbst Nutzer des Darlehens war, sondern allein aus Haftungsgründen ggü. der Bank unterschrieben hat.
Ich möchte Sie daher freundlich bitten, meine eigentliche Fragestellung ausführlicher zu beantworten, dies auch wie gewünscht mit Kommentaren, Urteilen etc. zu belegen.
Insbesondere für die Untermauerung mit Kommentaren und Urteilen, die ggf. eine kurze Recherche dafür erforderlich macht, hatte ich das überdurchschnittliche Honorar in Höhe von € 80,- gewählt.
Sehr geehrter Herr RA Zürn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings behandeln Ihre Ausführungen zu 90% den Sachverhalt 'Kündigung des Darlehens', der aber von mir gar nicht angefragt wurde. Zu meiner eigentlichen Fragestellung zum Thema 'Darlehenszinsen – können diese den Verbindlichkeiten zugerechnet werden' beschränkt sich die Ausführung auf einen Satz.
Bzgl. des konkreten Falles sei an dieser Stelle noch ergänzend erwähnt, dass mein verstorbener Vater 2. Darlehensnehmer und nicht selbst Nutzer des Darlehens war, sondern allein aus Haftungsgründen ggü. der Bank unterschrieben hat.
Ich möchte Sie daher freundlich bitten, meine eigentliche Fragestellung ausführlicher zu beantworten, dies auch wie gewünscht mit Kommentaren, Urteilen etc. zu belegen.
Insbesondere für die Untermauerung mit Kommentaren und Urteilen, die ggf. eine kurze Recherche dafür erforderlich macht, hatte ich das überdurchschnittliche Honorar in Höhe von € 80,- gewählt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2010 08:56:03
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Da Sie als Erbe keine gesetzliche Möglichkeit haben, aus dem Vertrag herauszukommen, hatte ich versucht, Ihnen die alternativen Möglichkeiten aufzuzeigen.
Daher nochmals:
Die künftigen Zinsen für den Zeitraum nach dem Erbfall können Sie nicht geltend machen ("sie schmälern das Erbe nicht").
Gem. § 1967 II BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten die Schulden des Erblassers sowie die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Entscheidend ist, dass die Nachlassverbindlichkeiten zum Stichtag bereits begründet sein müssen (vgl. Palandt/Edenhofer, Rn. 2 zu § 1967 BGB).
Dies trifft für die rückständigen Zinsen zu, nicht aber auf die künftigen. Deshalb führen diese künftigen Zinsen auch zu Ihren sog. Eigenschulden, für die Sie als Erbe aus ihrem eigenen Vermögen haften , wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht ( OLG Köln, NJW 1952, 1145).
Leider gibt es keine neuere Rechtsprechung dazu. Sie ersehen aber bereits daraus auch, dass die Sache "ausgekocht" und nicht strittig ist.
Die gewünschten massgeblichen gesetzlichen Normen, Urteil und Kommentare habe ich Ihnen damit mitgeteilt.
Zusätzlich sollte es aufgrund Ihrer Zusatzinformation auch möglich sein, den 1. Darlehensnehmer als eigentlichen Schuldner in Anspruch zu nehmen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie bessere Antwort geben.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Da Sie als Erbe keine gesetzliche Möglichkeit haben, aus dem Vertrag herauszukommen, hatte ich versucht, Ihnen die alternativen Möglichkeiten aufzuzeigen.
Daher nochmals:
Die künftigen Zinsen für den Zeitraum nach dem Erbfall können Sie nicht geltend machen ("sie schmälern das Erbe nicht").
Gem. § 1967 II BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten die Schulden des Erblassers sowie die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Entscheidend ist, dass die Nachlassverbindlichkeiten zum Stichtag bereits begründet sein müssen (vgl. Palandt/Edenhofer, Rn. 2 zu § 1967 BGB).
Dies trifft für die rückständigen Zinsen zu, nicht aber auf die künftigen. Deshalb führen diese künftigen Zinsen auch zu Ihren sog. Eigenschulden, für die Sie als Erbe aus ihrem eigenen Vermögen haften , wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht ( OLG Köln, NJW 1952, 1145).
Leider gibt es keine neuere Rechtsprechung dazu. Sie ersehen aber bereits daraus auch, dass die Sache "ausgekocht" und nicht strittig ist.
Die gewünschten massgeblichen gesetzlichen Normen, Urteil und Kommentare habe ich Ihnen damit mitgeteilt.
Zusätzlich sollte es aufgrund Ihrer Zusatzinformation auch möglich sein, den 1. Darlehensnehmer als eigentlichen Schuldner in Anspruch zu nehmen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie bessere Antwort geben.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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