Bei der Unterzeichnung wurde nicht über Sicherheiten gesprochen.
Einen Tag später bekam ich einen Anruf man hätte ganz vergessen mir eine Bürgschaft für meine Eltern mit zu geben, da diese ja auch für den Kontokorrent gebürgt haben sollen Sie dann jetzt auch für das Darlehen bürgen.
Im Darlehensvertrag steht nichts von einer Bürgschaft drin.
Jetzt habe ich die Sache einfach laufen lassen und bekomme 3 Wochen später ein Schreiben von der Sparkasse das aufgrund der fehlenden Bürgschaft der Vertrag als nicht zu stande gekommen gilt.
Muss die Sparkasse jetzt den Kredit auszahlen auch ohne Bürgschaft oder dürfen die das 3 Wochen später immer noch aufheben. Wann gilt der Vertrag als Rechtskräftig.
Antwort geschrieben am 17.02.2011 21:54:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69, 20457 Hamburg, Tel: 04098261204, Fax: 04098261305
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
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gerne widme ich mich Ihrem Anliegen auf Grundlage der von Ihnen getätigten Angaben.
Ein Darlehensvertrag gilt grundsätzlich als geschlossen, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber (in Ihrem Fall die Sparkasse) und dem Darlehensnehmer (Sie) in der gehörigen Form getroffen wurde.
Da Sie sich mit der Sparkasse über die wesentlichen Verpflichtungen einig waren, ist ein Vertragsschluss mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu Stande gekommen. Der Vertrag ist in diesem Zeitpunkt auch wirksam.
Entscheidend für die Bestellung von Sicherheiten ist, dass diese auch vereinbart wurden. Sofern Sie nun angeben, in dem Vertrag sei keine Rede von etwaigen Sicherheiten, sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Sparkasse hat demnach nachträglich keinen Anspruch auf eine Bürgschaft Ihrer Eltern.
Es wurde ein typischer Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen, der gem. § 491 BGB der Schriftform bedarf und gewisse Pflichtangaben enthalten muss. Eine solche Pflichtangabe, die schriftlich fixiert werden muss, ist die Bestellung von Sicherheiten.
Aus dem wirksamen Vertragsschluss ergeben sich sowohl für Sie als auch für die Sparkasse Rechte und Pflichten. Wichtig für Sie ist, dass die Sparkasse aufgrund des wirksamen Vertragsschlusses verpflichtet ist, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und Sie dieses Geld beanspruchen können.
Diese rechtliche Beurteilung beruht allein auf den von Ihnen getätigten Angaben. Über den genauen Vertragsinhalt habe ich keine Kenntnis, sodass mir eine weitergehende Beurteilung verwehrt ist. Sollten sich Fragen ergeben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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