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Angenommen ich gebe privat einem Freund ein Darlehen zur Unterstützung seiner Selbstständigkeit (Einzelfirma, keine GmbH).
Was passiert wenn er privat und geschäftlich insolvent geht?
Gibt es eine Möglichkeit eine Klausel in den Darlehensvertrag einzubauen, sodas meine Ansprüche auch bei Insolvenz(lebenslang sozusagen)Gültigkeit behalten?
Welche Möglichkeiten gibt es da zu helfen ohne das irgendwann mal die Freundschaft darunter leidet?
Vielen Dank im Vorraus für den Rat!
Antwort geschrieben am 12.02.2011 00:05:28
hinsichtlich der von Ihnen gestellten Frage kann ich Ihnen folgende Antworten geben.
Bei einem Darlehen handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien. Wenn das Darlehen ausläuft oder aber gekündigt wird, so hat der Darlehensgeber einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 BGB. Dieses ist jedoch lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, so dass dieser Anspruch bei einer Insolvenz zur Insolvenztabelle, § 152 InsO, angemeldet werden muss. Sie bekommen dann die berüchtigte "Quote" aus der Insolvenzmasse, § 151 InsO, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren regelmäßig verwertet wird, um die Gläubiger zu befriedigen. Ihr Anspruch auf Rückzahlung geht nicht unter, wenn Ihr Freund insolvent wird.
Es besteht aber die Gefahr, dass Sie einen (großen) Teil des Darlehens bei einer Insolvenz verlieren, obwohl Sie einen Anspruch haben.
Um sich hier eine bessere Position zu sichern sollten Sie versuchen zu den Absonderungsberechtigten Schuldner i.S.d. §§ 166 ff. InsO zu gehören. Diese werden vorzugsweise aus der Veräußerung von beweglicher Sachen befriedigt, wenn Sie an diesen Sachen Rechte haben. In Ihrem Falle wäre z.B. an eine Sicherungsübereignung i.S.d. §§ 929, 930 BGB zu denken. Ihr Freund übereignet Ihnen zur Sicherung der Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehen Gegenstände, die er z.B. für den Betrieb benötigt oder die in seinem privaten Eigentum stehen wie z.B. ein Auto etc. Hiermit gehören Sie dann wegen § 51 Nr. 1 i.V.m. § 50 InsO zu den Absonderungsberechtigten. So eine Absicherung ist nur legitim, da Sie ein Risiko eingehen, dass nicht aus Freundschaft leichtfertig eingegangen werden sollte.
Eine weitere Alternative wäre die Eintragung einer Sicherungshypothek oder aber Grundschuld, soweit Ihr Freund Eigentümer eines Grundstücks ist. Dies ist allerdings wieder mit höheren Kosten und deutlich mehr Aufwand verbunden als eine Sicherungsübereignung.
Auch könnten Sir versuchen, eine weitere Person als Bürgen, §§ 766 ff. BGB, für den Rückzahlungsanspruch zu gewinnen, der dann an Stelle des Freundes, soweit dieser ausfällt, das Darlehen zurückzahlen muss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Ratschlag geben konnte. Sollten noch Fragen offen sein, so nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion oder einen Direktkontakt per eMail.
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