Frage geschrieben am 25.02.2010 07:53:01
Darlehensrückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung
Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1886Da ich aber zum 28.2. ablösen möchte, die Bank meine Berechnung aber nicht so kurzfrsitig überprüfen kann frage ich mich:
a) Kann ich zunächst das Darlehen zurückzahlen und mich dann mit der Bank in Ruhe über die Höhe der Vorfälligkeit einigen. Sind Darlehensbetrag und Vorfälligkeitsbetrag also trennbare Ansprüche der Bank oder ein rechtl. gemeinsamer?
b)Muss ich den Gesamtbetrag (Darlehen und Vorfälligkeit) zunächst unter Vorbehalt zahlen und mir die Überzahlung dann (evtl.müsam) zurückholen.
Antwort geschrieben am 25.02.2010 09:44:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Vorweg ist zu sagen, daß die Vereinbarung oder auch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist. Für Ihr Recht auf Ablösung des Kredites zum 28.02.2010 ist daher lediglich Voraussetzung, daß zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Darlehensbetrag mindestens sechs Monate vorher ausbezahlt wurde und Sie die dreimonatige Kündigungsfrist einhielten, § 490 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
a) Bei der Darlehensrückzahlung handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung, bei der Vorfälligkeitsentschädigung um einen Schadensersatzanspruch der Bank. Insofern sind die beiden Ansprüche der Bank ohne weiteres trennbar.
b) Aus meiner Vorbemerkung ersehen Sie, daß die Wirksamkeit der Kündigung unabhängig von der Vorfälligkeitsentschädigung zu beurteilen ist. Insofern ist es unschädlich, wenn Sie zunächst den Darlehensrestbetrag und die Entschädigung, soweit sie unstreitig ist, an die Bank zahlen.
Hierbei sollten Sie gegenüber der Bank darauf hinweisen, daß die Vorfälligkeitsentschädigung allein dazu dient, der Bank den durch die vorzeitige Kündigung entstehenden Schaden auszugleichen. Einen darüber hinausgehenden Vorteil soll sie nicht erlangen. Für die Berechnung der Entschädigung gibt es anerkannte Vorgaben, so daß der letztendlich zu ersetzende Schaden sich eindeutig bestimmen läßt. Ob die Berechnung „Ihres" Fachmannes allerdings korrekt ist, kann letzten Endes nur das Gericht entscheiden.
Stellt sich die Bank stur und verlangt die volle Entschädigung, so sollten Sie diese nur dann unter Vorbehalt zahlen, wenn ansonsten der Verkauf „zu platzen" droht, z.B. wegen Nichtfreigabe der Sicherheit durch die Bank. Diesen Betrag müßten Sie sich in der Tat dann (ggf. mit Hilfe eines Anwaltes und des Gerichts) zurückholen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
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