Ich bin Mitglied in einem Golfclub (Rechtsform Verein) und habe diesem bei Eintritt neben der Aufnahmegebühr ein Darlehen in Höhe von mehreren tausend Euro gegeben. Das Darlehen hatte eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren und war unverzinslich. Für eine Rückzahlung war im Falle von Liquiditätsproblemen des Golfclubs eine Ratenzahlung als zulässig vereinbart. Art und Dauer der Ratenzahlung oder sonstige Details waren nicht weiter festgelegt.
Die Laufzeit war Ende 2010 zu Ende. Das Darlehen wurde von mir zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig gekündigt und die Rückzahlung gefordert.
Der Golfclub hat die Kündigung bestätigt und unter Verweis auf Liquiditätsprobleme eine Rückzahlung in 20 Jahresraten a 5% und in der ganzen Zeit unverzinst angekündigt.
Das Darlehen ist im Grundsatz unstrittig.
Fragen:
Muss die Rückzahlung über eine so lange Dauer von 20 Jahren hingenommen werden?
Können ab Laufzeitende des Darlehensvertrages Zinsen verlangt werden ?
Kann ich vom Golfclub verlangen, dass er das Vorliegen von Liquiditätsproblemen belegt?
Kann ich zunächst alternativ für die Darlehensforderung einseitig die Aufrechnung nach §388 mit den als Mitglied zu zahlenden jährlichen Mitgliedsgebühren erklären und dies die nächsten Jahre wiederholen bis das Darlehen getilgt wäre. Das wäre dann in ca. 5 Jahren der Fall.
(In der Vereinssatzung, die hier wohl maßgebend ist, gibt es kein Aufrechnungsverbot).
Können dann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen jährlich anzurechnenden Jahresgebühren Zinsen auf die bis dahin offenen Darlehensteile verlangt werden?
Hemmen solche Aufrechnungen die ansonsten nach 3 Jahren eintretende Verjährung der jeweils dann noch offenen Darlehensforderung? (Formale Voraussetzungen?)
Wäre dies eine empfehlenswerte Alternative, wenn keine Einigung für eine bessere Lösung (ohne eine Klage) erreicht wird. Sind formale Punkte zu beachten?
Antwort geschrieben am 08.03.2011 16:47:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst einmal besteht der Darlehensrückzahlungsanspruch in voller Höhe.
Wenn der Golfclub dann Liquiditätsengpässe geltend macht, dann muss er dies auch erst einmal belegen.
Die Beweislast trifft hierbei den Golfclub, da er sich auf eine für ihn günstige Regelung beruft.
Selbstverständlich können Sie auch für sämtliche Mitgliedsbeiträge für die Zukunft die Aufrechnung (387 BGB) erklären und somit auch die Darlehensschuld mindern.
Solange die Raten vom Golfclub gezahlt werden oder Sie die Aufrechnung in Höhe des Mitgliederbeitrages erklären und kein Widerspruch kommt, bewirkt dies, dass die Verjährung erneut beginnt und damit keine Klage erforderlich ist (§212 Absatz 1 Nr. 1), um einer drohenden Verjährung entgegenzutreten.
Sie sollten bei der Aufrechnung dies in der Weise tun, dass Sie dies schriftlich machen und auch genau beschreiben, aus welchem Grund aufgerechnet wird, in welcher Höhe und gegenüber welcher Forderung. Dies sollten Sie entweder persönlich mit einem Zeugen abgeben oder per Einschreiben und Rückschein schicken. Das Einschreiben sollte sich auch zuvor ein Zeuge angeschaut haben samt Inhalt und durchgängig gesehen haben, wie sie dies einpackten und zur Post aufgaben. Dies ist vielleicht etwas mühselig, aber es verhindert dann im Fall der Fälle Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs.
Hinsichtlich der Zinsen:
Zinsen können nur bei einem Zahlungsverzug verlangt werden oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Da hier kein Zahlungsverzug vorliegt, da der Golfclub zur Ratenzahlung berechtigt ist, können auch keine Zinsen verlangt werden.
Es kann aber verlangt werden, dass eine kürze Ratenzahlung vereinbart wird. Eine Laufzeit von 20 Jahren dürfte hier gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB) und damit unwirksam sein, da die ursprüngliche Laufzeit lediglich 15 Jahre war.
Für eine Ratenzahlung kommen grundsätzlich Zeiträume zwischen 6- 12 Monaten in Betracht, auch um das Insolvenzrisiko möglichst gering zu halten.
Ich würde also die Gegenseite zunächst auffordern alles zu bezahlen oder die Liquidität offen zu legen.
Sollten sie das nicht machen, können sie entweder die Schuld durch die Mitgliedsbeiträge jährlich aufrechnen oder Klage im Urkundenprozess erheben.
Auf gar keinen Fall aber sollte eine 20-jährige Laufzeit akzeptiert werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2011 11:05:16
Vielen Dank für die Antwort
Mir ist ein Punkt noch unklar: Ist mit der Erklärung der Aufrechnungserklärung diese gültig oder kann der Golfclub widersprechen?
(immer unter der Voraussetzung, dass die Schuld an sich unstrittig ist)
Vielen Dank für die Antwort
Mir ist ein Punkt noch unklar: Ist mit der Erklärung der Aufrechnungserklärung diese gültig oder kann der Golfclub widersprechen?
(immer unter der Voraussetzung, dass die Schuld an sich unstrittig ist)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2011 11:18:50
Sehr geehrter Fragestellung,
da die Aufklärung ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft ist, kann kein Widerspruch dagegen erhoben werden.
Die Aufrechnung ist dann solange wirksam, bis diese gerichtlich für unwirksam erklärt worden ist.
In Ihrem Fall ist die Aufrechnung aber zulässig und auch wirksam.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragestellung,
da die Aufklärung ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft ist, kann kein Widerspruch dagegen erhoben werden.
Die Aufrechnung ist dann solange wirksam, bis diese gerichtlich für unwirksam erklärt worden ist.
In Ihrem Fall ist die Aufrechnung aber zulässig und auch wirksam.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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