Ehefrau ist durch Erbschaft hälftige Miteigentümerin einer nicht bewohnten Immobilie geworden. Sie ist im Rentenalter, war nie erwerbstätig und bezieht rund €300 Rente im Monat. Der Ehemann gründet mit seiner neuen Lebensgefährtin eine Personengesellschaft im Einzelhandelsbereich. Er überredet seine Ehefrau zur Geschäftsgründung ein Hypothekendarlehen knapp unter dem Verkehrswert der Immobilie (ca €100k) aufnehmen. Rund €40k werden vom Ehemann dazu aufgewendet die andere Eigentumshälfte von einer dritten Person zu erwerben. Die verbleibenden €60k fließen in die Geschäftsgründung. Die ehemals unbelastete Haushälfte der Ehefrau ist dadurch maximal beliehen. Grundschuld und Sicherungszweckerklärung sind von beiden Eheleuten unterschrieben. Die Ehefrau ist in geschäftlichen Dingen komplett unerfahren und war sich zu keinem Zeitpunkt der Tragweite ihres Handelns bewußt.
Der Ehemann stirbt wenige Jahre später, der Nachlass ist allem Anschein nach überschuldet so dass alle potentiellen erben ausschlagen. Die Darlehensraten, die bislang aus den Geschäftseinnahmen geleistet wurden bleiben aus. Das Geschäft wird von der Lebensgefährtin weitergeführt. Der Ehefrau droht die Zwangsvollstreckung. Gegenwärtig läuft das Nachlasspflegschaftsverfahren an.
Meine Fragen hierzu:
1) Handelt die Bank rechtlich einwandfrei wenn Sie eine wirtschaftlich nicht leistungsfähige Mitdarlehensnehmerin akzeptiert, die zudem keinerlei eigenes Interesse an dem Darlehen hat?
2) Wie soll sich die Ehefrau verhalten wenn Sie von der Darlehenskündigung erfährt?
3) Käme unter Umständen eine Rückforderung der in die Personengesellschaft eingelegten €60k in Betracht - Verträge hierzu existieren vermutlich nicht.
Vielen Dank vorab.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.02.2008 12:14:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Fachanwalt Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 36
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Aus Ihrer Schilderung wird nicht ganz deutlich, ob eine Hypothek oder eine Grundschuld eingetragen wurde. Unabhängig davon gilt folgendes:
zu 1.:
Ehegatten haften gemeinsam vertraglich für die Rückzahlung eines Darlehens, wenn sie beide Darlehensnehmer sind, also beide den Vertrag unterzeichnet haben. Bei gemeinsamer Unterzeichnung ist die gemeinsame Haftung der Ehegatten die Regel. Unter engen Voraussetzungen kann es eine Ausnahme geben, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer, sondern nur als bloßer Mithaftender anzusehen ist. Unter dieser Voraussetzung kann die verlangte Mithaftung durch die Bank oder andere gewerbliche Kreditgeber sittenwidrig sein. Das ist z.B. der Fall, wenn ein mithaftender Ehegatte selbst finanziell überfordert ist und er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens dauerhaft tragen kann. Die Rechtsprechung hat dafür Grundsätze aufgestellt, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind.
zu 2.:
Aufgrund der Höhe der Forderungen kann ich Ihnen in diesem Fall nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit eine konkrete Prüfung der Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte geprüft werden kann.
zu 3.:
Eine Rückforderung der €60k käme m.E. nur in Betracht, wenn die Ehefrau der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hätte. Handelt es sich bei dem Betrag jedoch um eine Einlage oder ein Gesellschafterdarlehen des Ehegatten, würden diesbezügliche Ansprüche – wenn überhaupt Rückzahlungsansrpüche bestehen - wohl in die Erbmasse fallen. Ansprüche bestünden daher allenfalls, wenn die Ehefrau Erbin wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2008 12:53:52
Vielen Dank. Es handelt sich um eine Grundschuld. Ohne jedes Vermögen, mit 300 Euro Rente und unter den geschilderten Umständen liegt doch zumindest der Verdacht der Sittenwidrigkeit nahe. Hätte eine etwaige Sittenwidrigkeit zur Folge, daß der Ehefrau der hälftige Verwertungserlös aus der Immobilie zusteht? Oder würde die Grundschuld in jedem Fall greifen und sie wäre nur von der Haftung für die gegebenenfalls über den Verwertungserlös hinausgehende Darlehensschuld befreit?
Vielen Dank. Es handelt sich um eine Grundschuld. Ohne jedes Vermögen, mit 300 Euro Rente und unter den geschilderten Umständen liegt doch zumindest der Verdacht der Sittenwidrigkeit nahe. Hätte eine etwaige Sittenwidrigkeit zur Folge, daß der Ehefrau der hälftige Verwertungserlös aus der Immobilie zusteht? Oder würde die Grundschuld in jedem Fall greifen und sie wäre nur von der Haftung für die gegebenenfalls über den Verwertungserlös hinausgehende Darlehensschuld befreit?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2008 13:21:08
Sehr geehrter Fragesteller,
es kann so pauschal nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen.
Voraussetzung wäre in jedem Fall eine krasse wirtschaftliche Überforderung der Ehefrau. Das wäre der Fall, wenn die Bank sie unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben hätte. Vor diesem Hintergrund scheint die Sittenwidrigkeit eher fraglich.
Bei der Grundschuld handelt es sich um ein vom Darlehen losgelöstes Sicherungsmittel. Das Bindeglied zwischen Darlehen und Grundschuld ist die Sicherungsabrede. Sie regelt, was die Grundschuld genau absichert. Eine umfassende Zweckerklärung kann zu unerwarteten Haftungsrisiken führen, nämlich für Kredite, die der Grundschuldbesteller nicht selbst aufgenommen hat.
Sowohl der Kreditvertrag als auch die Grundschuldbestellung könnten sittenwidrig sein. In diesem Fall müßte man sich sowohl gegen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag als auch gegen Ansprüche aus der Grundschuld wehren.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
es kann so pauschal nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen.
Voraussetzung wäre in jedem Fall eine krasse wirtschaftliche Überforderung der Ehefrau. Das wäre der Fall, wenn die Bank sie unter Vorrang der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine ausweglose Schuldenfalle getrieben hätte. Vor diesem Hintergrund scheint die Sittenwidrigkeit eher fraglich.
Bei der Grundschuld handelt es sich um ein vom Darlehen losgelöstes Sicherungsmittel. Das Bindeglied zwischen Darlehen und Grundschuld ist die Sicherungsabrede. Sie regelt, was die Grundschuld genau absichert. Eine umfassende Zweckerklärung kann zu unerwarteten Haftungsrisiken führen, nämlich für Kredite, die der Grundschuldbesteller nicht selbst aufgenommen hat.
Sowohl der Kreditvertrag als auch die Grundschuldbestellung könnten sittenwidrig sein. In diesem Fall müßte man sich sowohl gegen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag als auch gegen Ansprüche aus der Grundschuld wehren.
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