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Frage geschrieben am 29.01.2011 17:21:39

Darlehensberechnung im Zugewinnausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1124
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 153 weitere Antworten zum Thema Zugewinnausgleich.
Guten Tag,

bei mir stellt sich folgende Sachlage:

Meine Noch-Ehefrau und ich haben während der Ehezeit zwei Darlehen meiner Schwiegereltern für unser Haus erhalten:

Diese Darlehen betrugen 1994 50.000 DM zzgl. 5% Zinsen p.a., sowie 24.500 DM (zinslos).

Diese beiden Darlehen wurden nach der Trennung 2009 von meinen Schwiegereltern gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt.

Ich sollte gesamtschuldnerisch in die Haftung genommen werden.

Es wurde eine Vereinbarung unterschrieben, in der ich mich bereit erkläre die Hälfte der geschuldeten Kredite, sowie der Zinsen zu zahlen (52.000 € gesamtschuldnerisch, respektive 26.000 € ich alleine), wenn ich meine getrenntlebende Ehefrau im Innenverhältnis von den Rückforderungen aus §426 BGB freistelle.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bestand diese Verpflichtung noch, mittlerweile sind die Forderungen (26.000 €) meinerseits beglichen.

Nun stellt sich die Frage, wie diese Summe (ca. 26.000 €) im Zugewinnausgleichsverfahren mit einfließt.

Auf meiner Seite ist diese als Passiva im Endvermögen zu berücksichtigen.

In der Aufstellung des Endvermögens hat meine Noch-Frau diese auch als Passiva angegeben.

Mein Anwalt meinte, dass dies als Aktiva im ihrem Anfangsvermögen berücksichtigt werden müsste. Beides erscheint mir allerdings unverständlich, da sie ja meinerseits von der Zahlungsverpflichtung befreit worden ist (kurz vor Zustellung des Scheidungsantrages). Ich wurde ja nicht gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, wenn ich sie befreien würde.

Rechnerisch spielt es keine Rolle, ob es auf Ihrer Seite im AV als Aktiva geführt wird, oder im EV als Passiva.

Wieso es überhaupt auf ihrer Seite aufgeführt wird, ist mir allerdings nicht ganz klar und bitte um Erklärung.

Am Ende des Vertrages den ich und meine Schwiegereltern unterschrieben haben findet sich folgender Satz:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vertrages und dem Nachweis des Schuldners bezüglich des wirksamen Verzichts der Inanspruchnahme von Frau .... als Gesamtschuldnerin gem. § 426 BGB, alle gegenseitigen Ansprüche aus den vorstehend ausgewiesenen Darlehensverträgen erledigt sind."


Vielen Dank.





Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Bezüglich der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens gilt das Stichtagsprinzip. Hinsichtlich des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung maßgebend (§ 1374 Abs. 1 BGB) und bezüglich des Endvermögens kommt es auf den Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (§ 1384 BGB).

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt; vgl. § 1373 BGB.


2.

Als der Scheidungsantrag zugestellt worden ist, also am Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit, hatten Sie Verbindlichkeiten in Höhe von 26.000 €. Folglich ist dieser Betrag bei den Passiva des Endvermögens zu berücksichtigen mit der Folge, daß sich Ihr Endvermögen um diesen Betrag verringert.


3.

Ihre Ehefrau schuldet, und so verstehe ich den Sachverhalt, ebenfalls Rückzahlung eines Betrages von 26.000 €. Folglich sind das Verbindlichkeiten Ihrer Ehefrau, die deren Endvermögen reduzieren.


4.

Erbschaften und Schenkungen von Dritten erhöhen das Anfangsvermögen, selbst wenn sie erst während der Ehe erlangt worden sind; vgl. § § 1374 Abs. 2 BGB.

Vermutlich geht Ihr Rechtsanwalt davon aus, daß die Eltern Ihrer Ehefrau ihr den verbleibenden Betrag von 26.000 € während der Ehezeit geschenkt haben. Ob diese Annahme zutrifft, kann man anhand der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen.


5.

Allerdings erklärt sich aufgrund der geschilderten Sachlage und im Hinblick auf die denkbaren Alternativmöglichkeiten (Schulden Ihrer Ehefrau oder Schenkung seitens der Eltern), weshalb der Betrag im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs entweder beim Endvermögen (Schulden) oder beim Anfangsvermögen (Schenkung) zu berücksichtigen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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Telefon: 02234 - 6 39 90
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2011 19:19:36

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

meine Noch-Ehefrau mußte ihren Anteil von 26 Tsd € aus der Gesamtschuld von 52 Tsd. € nicht zahlen.

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vertrages und dem Nachweis des Schuldners bezüglich des wirksamen Verzichts der Inanspruchnahme von Frau .... als Gesamtschuldnerin gem. § 426 BGB, alle gegenseitigen Ansprüche aus den vorstehend ausgewiesenen Darlehensverträgen erledigt sind."

Dies sagt doch aus, dass sie keine Ansprüche gegen die Noch-Ehefrau geltend machen.

Ist dies dann automatisch eine Schenkung, die ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen ist?


Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2011 19:59:58

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Bei der zitierten Klausel handelt es sich um einen Passus aus einer Vereinbarung, die Sie mit Ihren Schwiegereltern getroffen haben. Ihre Ehefrau ist daran nicht beteiligt.

Die genannte Klausel sagt im Klartext Folgendes:

Die Schwiegereltern haben gegen Sie und Ihre Ehefrau eine Forderung in Höhe von 52.000 €. Man geht von gesamtschuldnerischer Haftung aus. D. h., die Schwiegereltern können nach Kündigung des Darlehens wählen, ob sie Sie oder Ihre Ehefrau auf Zahlung des vollen Betrags (52.000 €) in Anspruch nehmen. Man kommt überein, daß Sie die Hälfte (26.000 €) zahlen und daß damit Ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Schwiegereltern ausgeglichen seien. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung hätten Sie gegenüber Ihrer Ehefrau im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch von 13.000 €. Auf diesen Ausgleichsanspruch haben Sie, wohl als Gegenleistung dafür, daß Sie nur auf Zahlung von 26.000 € in Anspruch genommen worden sind, verzichtet. Das wiederum heißt, daß die genannte Vereinbarung nichts darüber aussagt, was mit den verbliebenen 26.000 €, die "eigentlich" Ihre Ehefrau zu zahlen hätte, geschehen solle.

Verzichten die Eltern auf Rückzahlung, was wahrscheinlich ist, könnte darin eine Schenkung gesehen werden. So sieht es vermutlich Ihr Rechtsanwalt, der natürlich weitergehende Informationen als diesen Sachverhalt hat. Anhand des Sachverhalts kann man aber nicht ersehen, was mit den verbleibenden 26.000 € geschehen soll.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhartd Raab
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Darlehensberechnung im Zugewinnausgleich | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-01-29
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Stellungnahme vom Anwalt:
Diese Frage stellt der Fragesteller: "Wieso es überhaupt auf ihrer Seite aufgeführt wird, ist mir allerdings nicht ganz klar und bitte um Erklärung." Die Frage wird ausführlich und, wie ich meine, unter Berücksichtigung der vielschichtigen Problematik verständlich beantwortet. Die Bewertung dürfte vor diesem Hintergrund als eher sonderbar erscheinen.


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