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Frage geschrieben am 25.01.2012 15:00:51

Darlehensanrechnung auf die Erbschaft

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 498
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Sachverhalt: Meine Eltern (nachfolgend als Erblasser benannt) wollen ihr Testament machen. Sie wollen vom sog. Berliner Testament Gebrauch machen, sich also zunächst als gegenseitigen Haupterben benennen. Nach dem Ableben beider Erblasser soll dann das gesamte Erbe auf die 3 Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Hierbei geht es in der Hauptsache um 3 Immobilien. Bei Immobilie A handelt es sich um einen Resthof in Alleinlage, aber mit sehr guter Verkehrsanbindung. Über die genaue Größe kann ich keine Auskunft geben, aber es gehören einige Ländereien und ein kleines Wäldchen dazu. Diesen Resthof bewohnt mein Bruder mit seiner Familie. Um Anbaumaßnahmen finanzieren zu können, hat sich meine Schwägerin einen Teil ihres Erbes vorzeitig auszahlen lassen. Als Sicherheit wurde ihr ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Die Miete, die gezahlt wird, liegt mit 280 € weit unter dem Mietspiegel.
Immobilie Nr. 2 wird von meinem zweiten Bruder und dessen Frau bewohnt. Es handelt sich um ein älteres Wohnhaus, Baujahr ca. 1950, auf einem 1200 qm großem Grundstück in einer ruhigen Siedlung mit guter Verkehrsanbindung und Infrastruktur. Hier wird eine Miete in Höhe von 350 € gezahlt, ebenfalls mindestens um die Hälfte niedriger als Vergleichshäuser.
Die 3. Immobilie wird zurzeit von den Erblassern bewohnt. Es handelt sich um ein EFH, Baujahr 1969, auf einem Grundstück von 1.000 qm. Das Grundstück liegt direkt an der Bahnlinie Oldenburg-Wilhelmshaven, die zurzeit wegen des Weser Portes zweigleisig ausgebaut wird. Aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung durch Güterverkehr wird die Bahn eine Lärmschutzwand direkt auf der Grundstücksgrenze errichten.
Die Erblasser wollen nun verfügen, dass meine Brüder später die Häuser erben, in denen sie bereits jetzt zur Miete wohnen. Ich soll die 3. Immobilie bekommen. Alle Häuser sollen geschätzt werden und dann sollen die erben sich ggfs. gegenseitig ausbezahlen. Und nun kommt das Problem: Ich habe am 14.06.2001 110.000 DM von meinem Vater zum Zwecke des Ankaufs eines Baugrundstückes erhalten, um darauf ein EFH zu bauen. Diesen Betrag hat mein Vater damals direkt an die Bank überwiesen, die den Grundstücksverkauf abgewickelt hat. Es existiert als Schriftstück lediglich der Kontoauszug. Es wurde damals weder schriftlich noch mündlich eine Rückzahlung ausgemacht. Ebenfalls war niemals von einer Raten- oder Zinszahlung die Rede. Ich habe dieses von meiner Seite aus auch niemals angesprochen, weil für mein subjektives Empfinden meine Brüder durch die geringfügigen Mieten ebenfalls einen Vorteil genießen. Nun möchte mein Vater für den Notar, der bei der Erstellung des Testaments mitwirkt, von mir ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass ich das Geld bekommen habe. Ich soll dann später meinen Brüdern jeweils 1/3 der Summe ausbezahlen.
Nun zu meinen Fragen:
1. Was muss bzw. darf in einem solchen Schriftstück stehen, damit mir keine Nachteile erwachsen?
2. Inwieweit finden die geringfügigen Mieten, die meine Brüder zahlen, Berücksichtigung als geldwerten Vorteil bei der Berechnung der Erbmasse?
Für Ihre Antwort darf ich mich schon jetzt bedanken.


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

1.
Da Sie das Schriftstück mit dem Sie den Erhalt des Geldbetrages bestätigen, ja für den Notar erstellen sollen, ist davon auszugehen, dass in dem Testament eine ausdrückliche Regelung zur "Rückzahlung" dieses Betrages an Ihre Brüder stehen soll. Der Notar wird also diese Verpflichtung zur Erstattung an Ihre Brüder explizit in das Testament aufnehmen. Sofern dies tatsächlich dem Willen Ihres Vaters entspricht, können Sie dies auch nicht verhindern.

Es reicht also vollkommen aus, wenn Sie in schriftlicher Form bestätigen, dass Sie im Jahre 2001 einen Betrag von 110.000 DM von Ihren Eltern erhalten haben.

2.
Die geringen Mieten werden im Erbfall nur dann Berücksichtigung finden, wenn dies im Testament ebenso festgelegt wird, wie die Ausgleichung des Ihnen gewährten Darlehens.

Wenn keine Regelung wegen dieser Mieten im Testament steht, werden Sie insofern kein Ausgleichsanspruch haben.

Im Ergebnis sollten Sie daher nochmals mit Ihrem Vater über die Inhalte des Testaments sprechen und auf den aus meiner Sicht vollkommen richtigen Punkt der günstigen Wohnungsgewährung für Ihre Brüder hinweisen.

Ihre Brüder haben damit in der Tat einen geldwerten Vorteil erhalten, der im Testament auch Berücksichtigung finden sollte. Da es Ihrem Vater ja offensichtlich darum geht, eine ausgewogene und gerechte Erbteilung festzulegen, müsste er sich eigentlich überzeugen lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

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