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Frage geschrieben am 15.11.2011 09:10:06

Darlehen/Überweisungen Rückforderung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 838
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe im Dez.2009 und Januar 2010 „einem Freund" 5000 Euro geliehen ohne schriftlichen Vertrag. Es wurde mündlich vereinbart dies zum 30.12.2010 zurück zuzahlen. Ich habe das Geld an seinen Sohn auf ein deutsches Konto überwiesen( es gäbe Probleme mit seinem Konto ) mit dem Hinweis „pers. Darlehen für….".die Rückzahlung ist bis heute nicht erfolgt .
Auch verweigerte er bis dato mir etwas diesbezüglich zu bestätigen. Darüber hinaus habe ich weitere 3-4-mal Beträge so um die 1000 Euro an einen Freund des „Schuldners „ überwiesen für ein Invest im Ausland ( Hausausbau ) das Geld wurde zwar an ihn ausgehändigt aber es wurde nicht in das vereinbarte investiert. Auch diesbezüglich habe ich keine Quittung sondern nur die Überweisungen der Bank.

Ich habe den Kontoinhaber (Sohn) dann zweimal schriftlich per Einschreiben angemahnt und auch in Verzug gesetzt. Danach einen Mahnbescheid beim Amstgsricht erlassen. Der Schuldner hat dann Einspruch ohne Kommentar erhoben. Was kann ich tun?

Frage?? kann ich das Darlehen bzw. die Gelder von seinem Sohn direkt zurückfordern. ich habe ja das Geld an ihn überwiesen. Er hat ja keine Leistung dafür gebracht. So im Sinne ungerechtfertigter Bereicherung. Etc.

Kann ich ebenfalls die anderen Gelder zurückfordern ebenfalls vom ( Kontoinhaber ) der lediglich das Geld über sein Konto laufen lies, zwar weitergegeben hat - aber vermutlich auch keine Bestätigung bekommen hat.

Ich gehe davon aus das mein" Freund keine Konto in Deutschland hat weil er schon „negativ" aufgefallen ist.

Wie kann ich meine Klage begründen – ich habe mich informiert das ich beim Amtsgericht auch ohne Anwalt klagen kann – dies muss ich aus Kostengründen in Betracht ziehen. Da ich bereits soviel Geld verloren habe


Antwort geschrieben am 15.11.2011 09:47:20
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zu 1) Ich habe den Kontoinhaber (Sohn) dann zweimal schriftlich per Einschreiben angemahnt und auch in Verzug gesetzt. Danach einen Mahnbescheid beim Amstgsricht erlassen. Der Schuldner hat dann Einspruch ohne Kommentar erhoben. Was kann ich tun?

Sie können nun die weiteren, vom Mahngericht angeforderten Gerichtskosen einzahlen und dann Ihre Ansprüche im regulären Klageverfahren weiterverfolgen. Sie müssen allerdings – sofern Sie den Mahnbescheid gegenüber dem Sohn beantragt haben – die Klage umstellen auf den tatsächlichen Schuldner des Darlehens, da nur gegen diesen ein entsprechender Anspruch besteht.

Zu 2) Frage?? kann ich das Darlehen bzw. die Gelder von seinem Sohn direkt zurückfordern. ich habe ja das Geld an ihn überwiesen. Er hat ja keine Leistung dafür gebracht. So im Sinne ungerechtfertigter Bereicherung. Etc.

Nein, Sie müssen sich an den „Freund" als tatsächlichen Schuldner halten. Gegen den Sohn wäre zwar im Grunde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung denkbar. Ein solcher Anspruch scheidet hier aber zumindest in Höhe der Darlehenssumme aus, da nach Ihren Angaben die Leistung / Zahlung eben aufgrund einer Darlehensvereinbarung mit dem „Freund" erfolgte und somit nicht im Rechtssinne rechtsgrundlos, was aber Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch wäre.

Zu 3) Kann ich ebenfalls die anderen Gelder zurückfordern ebenfalls vom ( Kontoinhaber ) der lediglich das Geld über sein Konto laufen lies, zwar weitergegeben hat - aber vermutlich auch keine Bestätigung bekommen hat?

Über die an den „Freund" gewährte Darlehenssumme hinaus erfolgte weitere Zahlungen an den Sohn als Konotinhaber können Sie grundsätzlich direkt von diesem gesondert aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

Zu 4) Wie kann ich meine Klage begründen?– ich habe mich informiert das ich beim Amtsgericht auch ohne Anwalt klagen kann – dies muss ich aus Kostengründen in Betracht ziehen. Da ich bereits soviel Geld verloren habe

Für eine Klage gegenüber dem „Freund" bezüglich der Rückforderung der Darlehenssume müssen Sie im Grunde nur darlegen und unter Beweis stellen, dass ein Darlehensvertrag mit entsprechender Laufzeit geschlossen wurde, die Darlehenssumme von Ihnen ausgezahlt wurde und das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist. Für eine weitergehende Klage gegenüber dem Sohn als Kontoinhaber wegen der weiteren Gelder müssen Sie grundsätzlich erst einmal nur die Zahlungen an diesen nachweisen und ferner darlegen, dass es sich dabei um Zahlungen ohne Rechtsgrund gehandelt hat. Im Übrigen können Sie eine solche Klage vor dem Amtsgericht natürlich jeweils auch selbst erheben, da hier tatsächlich kein Anwaltszwang besteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.


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Darlehen/Überweisungen Rückforderung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-17
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