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Darlehen - nahestehende Person


28.07.2010 07:20 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer habe meiner Frau, Einzelunternehmerin in kürzester Vergangenheit sowohl aus meinem Privatvermögen als auch aus meiner GmbH Geld geliehen, da sie mit ihrem Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist.

Das Geld habe ich ihr bar übergeben. Es sind entsprechende Darlehensverträge gemacht worden für die auch Sicherheiten benannt worden sind. Meine Frau und ich leben in Gütertrennung.

Die finanzielle Situation meiner Frau ist momentan sehr kritisch und es ist nicht mehr auszuschließen, dass hieraus eine Insolvenz folgt (etwa durch Fremdantrag der Sozialversicherungen).

Die erste Frage, die sich mir stellt ist:

Wie Sicher sind die Darlehen bzw. der Zugriff auf die Sicherheiten im Falle der Insolvenz auch unter Betracht der Barzahlungen die ja „nur" durch eine Quittung belegt werden können.

Des Weiteren stellt sich für mich die Frage, ob ich noch weiters Geld an sie verleihen soll bzw. wie ich durch die Gewährung von Sicherheiten etwaige Darlehen absichern kann.

Im konkreten Fall geht es um ein Fahrzeug, für das Kapitaldienst geleistet werden muss, was ihr momentan nicht möglich ist.

Ich spiele mit dem Gedanken, das Fahrzeug auszulösen und dann sämtliche Darlehen die ich ihr gewährt habe (entspricht in etwa dem Wert des Fahrzeugs) als Kaufpreis mit dem Fahrzeug aufzurechnen und in mein Eigentum zu übernehmen.

Hat ein möglicher Insolvenzverwalter die Möglichkeit bzw. besteht eine Rechtgrundlage nach der er hier etwas Anfechten kann.

Gerne würde ich meiner Frau helfen, was ja auch im Sinne aller Gläubiger wäre wenn sie ihr Geschäft weiter führen könnte um Geld zu erwirtschaften um diese zu befriedigen, allerdings kann ich es mir nicht erlauben hier ein großes Risiko einzugehen.

Ich suche also eine Möglichkeit als nahestehende Person in Kenntnis der momentanen Zahlungsunfähigkeit zu helfen, ohne mein Geld zu verlieren.
28.07.2010 | 09:16

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
789 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Gewährung der Darlehen können Sie mit der Quittung belegen. Allerdings wird ein potentieller Insolvenzverwalter, sollte kein Darlehensvertrag existieren eine Schenkung annehmen. Dies bedeutet, dass Sie keine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden können und die Sicherheiten herauszugeben haben. Soweit es sich also um eine Darlehensgewährung handelt, ist es sinnvoll einen Darlehensvertrag schriftlich abzuschließen, der auch marktgerecht verzinst wird.
2. Ein Risiko stellt sich hier aus meiner Sicht in Bezug auf die Stellung der Sicherheiten und deren Anfechtbarkeit. Gem. §§ 129, 130 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Gläubiger eine Sicherheit gewährt, dies in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgte und Sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatten. Aus Ihren Angaben geht hervor, dass Sie Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit haben. Die
3. Soweit Sie daher weitere finanzielle Mittel verleihen, stellt sich grds. die Problematik wie unter Ziffer 1 und 2 ausgeführt. Die Anfechtung erfolgt bei einer Privatinsolvenz durch die Gläubiger, wobei diese den Insolvenzverwalter beauftragen können.
4. Die sichere Variante ist aus meiner Sicht daher einen Kaufvertrag über das Kfz zu schließen. Eine Anfechtung eines solchen Bargeschäftes nach § 142 InsO, ist nur unter den Bedingungen einer vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO möglich, die hier nicht dargelegt wurde.

Aus dem Erlös des Kaufpreis zahlt Ihre Frau alle Darlehen zurück, so dass dann weder Darlehen noch Sicherheiten bestehen, die Sie im Falle einer Insolvenz anmelden müssen. Das Fahrzeug sollte mittels Vertrag auf Sie übertragen werden und dann auch auf Sie zugelassen werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 30.07.2010 | 16:44

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen dank soweit für ihre Antwort. Allerdings muss ich nochmals nachfragen.

Ziel ist es, durch einen Kaufvertrag das Fahrzeug zu übernehmen.

Sollte ich das Geld für das Fahrzeug direkt an meine Frau bezahlen und sie zahlt mir im Anschluss die Darlehen zurück, ist es denn nicht eine Bevorteilung eines Gläubigers, nämlich mich, der nicht zuletzt als nahestehende Person von Rechts wegen von der Zahlungsunfähigkeit wusste und ist dieses nicht ein Grund für die Anfechtung?

Meine Idee war, ein Teil des Kaufpreises als Ablösesumme direkt an die Bank zu zahlen und die Restsumme gemäß §387ff BGB aufzurechnen.

Ist dieses nicht die bessere Variante oder mach es kein Unterschied?

Im Falle der Anfechtung müsste ich das Fahrzeug wieder rausgeben und müsste die Gesamtforderung zur Tabelle anmelden oder würde das Geschäft einfach rückabgewickelt werden?

Sie sprechen von Privatinsolvenz. Was wäre wenn für meine Frau die Regelinsolvenz durchzuführen wäre. Was würde sich ändern?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.07.2010 | 18:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen dargestellte Variante stellt aus meiner Sicht rein vertraglich die selbe Konstellation dar, nur werden die Zahlunsgwege verkürzt. Insoweit können Sie auch so verfahren.

Im Falle einer Anfechtung würde der Insolvenzverwalter das zurückgeführte Darlehen zurückfordern, wobei es für eine Anfechtung dann auf den konkreten Zeitablauf ankommt. Je länger der Kaufvertrag in der Vergangenheit liegt, umso schwieriger wird es eine Anfechtng durchzusetzen.

Im Falle einer Regelinsolvenz kann der insolvenzverwalter selber die Anfechtung betreiben und muss nicht gem. § 313, Abs. 2 Inso durch die Gläubigergemeinschaft beauftragt werden. Im Ergebnis ändert sich aber nichts.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage helfen und wünsche viel Erfolg bei der Umsetzung.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

789 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht