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Darf sich Kassenpatient als Privatpatient ausgeben ?


| 11.01.2011 13:45 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 2 Stunden

Darf ein Kassenpatient gegenüber dem Arzt angeben er sei privatversichert (bzw. er bezahle die Rechnung privat), um eine bevorzugte Behandlung zu erhalten (schnellere Terminverainbarung, etc.).
Natürlich muss er die Rechnungen dann auch selbst tragen!

Gibt es hierbei ein rechtliches Problem ? Ist es z.B. dem Arzt untersagt privat abzurechnen sobald er Kenntnis davon hat, dass dieser ja gesetzlich versichert ist oder Ähnliches ?
11.01.2011 | 14:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
292 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:

Grundsätzlich ist ein Vertragsarzt verpflichtet, über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen, wenn die Versichertenkarte vom Patienten vorgelegt wird.

Hiervon kann jedoch abgewichen werden, indem vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt geschlossen wird. Der Patient verpflichtet sich damit, die Leistung des Arztes nach dessen Abrechnung zu bezahlen.

Verschiedene gesetzliche Krankenkassen bieten diesbezüglich auch das Modell der Kostenerstattung an. Dieses wäre aber zuvor mit der Krankenkasse zu vereinbaren. Dann erstattet Ihnen die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer vertragsätzlichen Behandlung abzüglich der Praxisgebühr und einer Verwaltungspauschale.

Der Arzt ist also berechtigt, wenn ein Behandlungsvertrag geschlossen wird, seine Leistungen Ihnen gegenüber in Rechnung zu stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.01.2011 | 15:43

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ist man bei der geschilderten Methode (Beandlungsvertrag) bzgl. der internen Abrechnung/Wirtschaftlichkeit beim entsprechenden Arzt auf einer Stufe mit Privatpatienten angesiedelt ? Oder wird trotzdem indirekt zwischen Arzt und Kasse abgerechnet (Anrechnung auf gesetzl. Kassenkontingente, etc.) ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.01.2011 | 15:48

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Bei der beschriebenen Methode wird der ärztliche Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Arzt abgewickelt, damit haben Sie auch entsprechenden Anspruch auf Behandlung, wie ein Privatpatient. Eine indirekte Abrechnung zwischen Arzt und Kasse findet nicht statt, da Ihnen die Rechnung gelegt wird und Sie eine Kostenerstattung nach Vorlage derselben bei der Krankenkasse geltend machen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2011-01-11 | 15:56


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