10.07.2009 | 16:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu Ihrer Sachverhaltsdarstellung, auf die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt eingehe:
Meine Ausführungen beziehen sich auf die rein rechtliche Betrachtung Ihrer Angelegenheit.
Einen Grund für eine außerordentlich fristlose
Kündigung kann ich nach Ihren Sachverhaltsschilderungen grundsätzlich nicht erkennen.
In Betracht kommt allerdings eine ordentliche Kündigung. Möglicherweise ist solch eine in Ihrem Fall arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Hierzu müsste Ihr
Arbeitsvertrag überprüft werden. Hinweise dafür, dass für Sie ein Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderung) besteht, kann ich Ihren Sachverhaltsangaben nicht entnehmen.
Soweit eine ordentliche
Kündigung möglich ist, könnte das Kündigungsrecht Ihres Arbeitgebers eingeschränkt sein. Das ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Entscheidend ist zum Beispiel inwieweit das sogenannte Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist unter anderem davon abhängig, wie viele Arbeitnehmer in dem Unternehmen/Firma beschäftigt sind. Nach Ihren Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, dass Sie bereits vor dem 31.12.2003 in dem Unternehmen/Firma beschäftigt sind. Möglicherweise ist es daher ausreichend, dass mehr als 5 Arbeitnehmer für jeweils mehr als 30 Stunden in der Woche dort beschäftigt sind. Hierfür bedarf es jedoch einer Prüfung des konkreten Einzelfalls. Das Kündigungsschutzgesetze finden aber grundsätzlich dann Anwendung, wenn in dem Unternehmen/Firma mehr als 10 Arbeitnehmer für jeweils mehr als 30 Stunden beschäftigt werden.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine Kündigung nur dann rechtswirksam und beachtlich, wenn diese sozialgerechtfertigt ist. Eine Kündigung darf dann grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn diese personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist. Durch ein Verhältnis mit dem Chef des Unternehmens wird grundsätzlich keiner dieser Gründe erfüllt. Eine rechtswirksame Kündigung ist daher im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich ausgeschlossen.
Soweit Ihnen eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte durch einen Rechtsanwalt unbedingt geprüft werden, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Im Falle einer Anwendbarkeit, muss die sogenannte Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Findet das Kündigungsschutzgesetz dagegen keine Anwendung, kann Ihnen ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Die Frage wer für das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Chef verantwortlich, spielt daher grundsätzlich leider keine Rolle.
Die Benennung eines Kündigungsgrundes im Rahmen einer ordentlichen Kündigung ist nur dann erforderlich, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem zu beachtenden Tarifvertrag etwas entsprechendes geregelt ist.
Bitte berücksichtigen Sie folgendes: Soweit die Frau Ihres Chefs Ihnen gegenüber keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis hat, kann sie Ihnen grundsätzlich nicht verbieten zur Arbeit zu gehen. Um vorliegend eine fristlose Kündigung wegen einer möglichen Arbeitsverweigerung zu verhindern, sollten Sie Ihrem Unternehmen/Firma weiterhin Ihre Arbeit anbieten, also zur Arbeit gehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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