Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.02.2010 08:27:22

Darf man mich in der Zeitung zuir Schau stellen

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1563


Sehr geehrte Damen und Herren,
am 01.09. auf 02.09.2009 um ca. 00.30h wurde ich durch Sirenen geweckt.
Kurz danach bollerte ein Nachbar an der Fensterscheibe des Hauses.

Es brannte unter dem Vordach des Eigenheimes.
Ich wohnte derzeit alleine im Hause.
In der Panik riss ich die Scheunentür auf und holte einen Gartenschlauch und versuchte zu löschen.

Kurz danach kamen drei Feuerwehren.

Gestern frotzelte man mich an, da ich mit freien Oberkörper und einer Jeanshose, welche ich in der Panik übergezogen hatte, dabei hatte ich am Knie mit dem Zeh den Stoff durchstoßen (war eine alte Bastlerhose, die schon ein kleines Loch hatte), so dass ein Teil des Beinkleides hinter der Wade hing.

Ich wurde erst jetzt auf das Foto auf der Titelseite aufmerksam gemacht.
Text:
A...-Ort: Völlig ausgebrannt ist in der Nacht zum Mittwoch ein Schuppen in B.. Vor dem Eintreffen der Feuerwehr versuchte der Hausbesitzer noch, mit einem Gartenschlauch zu Löschen .- erfolglos.

Darf die örtliche Presse mich so ungefragt zur Schau stellen?
Es ist ein kleines Dorf, durch Vereine in der Umgebung bin ich bekannt.
Das Bild kann bei weiterem Einsatz übermittelt werden.
Persönlich hatte ich die Zeitung nicht abboniert, Da wir 2x ein kostenloses Wochenblatt bekommen.


Antwort geschrieben am 22.02.2010 10:37:34
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 35
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse, also zum Beispiel Fotos, nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Unter den Voraussetzungen des § 23 KunstUrhG darf ein Foto ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es um ein Foto aus dem Bereiche der Zeitgeschichte geht oder es sich um ein Bild handelt, auf welchem die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Die Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn es sich um ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat.

Wenn Sie also mit freiem Oberkörper und einer Jeanshose auf der Titelseite einer Zeitung abgebildet waren, steht Ihnen grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach § 22 KunstUrhG zu, es sei denn, dass Sie sind nur als „Beiwerk“ neben der Örtlichkeit abgebildet sind. Es kommt also letztlich darauf an, sich das Foto anzusehen und dann zu entscheiden, ob ein die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Aussicht auf Erfolg hat.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dreier direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Medienrecht letzten Monat:

4
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94076
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Zeitung   zuir   Schau   stellen