mittlerweile gibt es ja viele „Auktionshäuser“ wo man mittels Geboten, die man vorher kaufen muss, Produkte wie Kameras, TVs, Konsolen, etc. ersteigern kann.
Ist es auch möglich Bargeldpakete auf diese Art zu versteigern?
Falls ja was sollte beachtet werden als Portalbetreiber?
Falls nein, warum darf man auf diese Art kein Bargeld „versteigern“.
Ich bedanke mich für eine schnelle Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Der Fragesteller
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.02.2010 01:22:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
das Versteigern von Bargeldpaketen ist nicht zulässig.
Hierbei sei auf das Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwiesen.
"Der Handel mit Sorten ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eine Finanzdienstleistung (Sortengeschäft). Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 KWG der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Verkürzt hat das Sortengeschäft den Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zum Inhalt. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gilt folgendes:
1.Der Verkauf oder Ankauf von Münzen jeglicher Art, gleich ob auf Euro oder andere Währungen lautend, erfüllt den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG auch dann nicht, wenn sie gesetzliche Zahlungsmittel darstellen.
2.Der Verkauf oder Ankauf von Banknoten in ausländischer Währung erfüllt hingegen den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG, wenn diese Banknoten in den jeweiligen Herkunftsländern als gesetzliche Zahlungsmittel gelten.
3.Der Verkauf oder Ankauf von Banknoten, die auf Deutsche Mark lauten und gemäß den Bedingungen der Deutschen Bundesbank von der Deutschen Bundesbank ohne betragsmäßige oder zeitliche Beschränkung sowie ohne Gebührenerhebung bei allen Filialen der Deutschen Bundesbank gegen Euro umgetauscht werden können, erfüllt den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG.
Die vorgenannten auf Deutsche Mark lautenden Banknoten können unbefristet bei der Deutschen Bundesbank in Euro getauscht werden. Sie sind daher unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechend als gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen.
Dies gilt entsprechend für Banknoten, die auf ehemalige Währungen derjenigen Länder lauten, die an der EURO-Währungsunion teilnehmen.
Ob für die unter 2. und 3. geschilderten Tätigkeiten eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderlich ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles und anhand der gesetzlichen Kriterien "gewerbsmäßig" bzw. "Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert" zu entscheiden. In diesem Zusammenhang kann jedoch geprüft werden, ob wegen der Art der betriebenen Geschäfte eine Freistellung von der Einhaltung bestimmter Vorschriften des KWG erfolgen kann.
Gegen Sortengeschäfte, die ohne die gemäß § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden, kann die BaFin einschreiten. Diese Geschäfte sind darüber hinaus gemäß § 54 KWG strafbar. Gegen Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Sortengeschäfte einbezogen sind, kann die BaFin ebenfalls vorgehen. Insbesondere Internetplattformen sind daher gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass über sie keine unerlaubten Sortengeschäfte angebahnt und abgewickelt werden."
Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
http://www.bafin.de/cln_043/nn_722552/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Merkblaetter/mb__070724__banknoten.html?__nnn=true
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2010 21:31:09
Danke für die schnelle Antwort.
Wie schaut es aus mit Gutscheinen mit verschiedenen Werten, z.b. 100, 200, 500, 1000 Euro, usw.?
Wäre dies möglich solche Gutscheine via pay per bid zu "versteigern"?
Danke für die schnelle Antwort.
Wie schaut es aus mit Gutscheinen mit verschiedenen Werten, z.b. 100, 200, 500, 1000 Euro, usw.?
Wäre dies möglich solche Gutscheine via pay per bid zu "versteigern"?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2010 23:08:11
Sehr geehrter Fragender,
bei Ihrer Nachfrage handelt es sich nicht um eine Verständnisfrage sondern um eine "neue Idee", die hiervon leider nicht umfasst ist.
Leider ist auch nicht ersichtlich, was der Sinn hierin sein sollte und wie Sie das ausgestalten wollen. Hierzu müsste näher vorgetragen werden. Ich frage mich nur um die praktische Umsetzung: warum sollte jemand für einen Gutschein über 20 € 21 € bieten? Anderenfalls würden Sie allerdings stets Verlust machen, wenn weniger geboten wird. Also sowohl von Käufer-als auch von Verkäuferseite leuchtet mir das Prinzip nicht ein.
Sollten Sie eine komplette rechtliche Überprüfung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrter Fragender,
bei Ihrer Nachfrage handelt es sich nicht um eine Verständnisfrage sondern um eine "neue Idee", die hiervon leider nicht umfasst ist.
Leider ist auch nicht ersichtlich, was der Sinn hierin sein sollte und wie Sie das ausgestalten wollen. Hierzu müsste näher vorgetragen werden. Ich frage mich nur um die praktische Umsetzung: warum sollte jemand für einen Gutschein über 20 € 21 € bieten? Anderenfalls würden Sie allerdings stets Verlust machen, wenn weniger geboten wird. Also sowohl von Käufer-als auch von Verkäuferseite leuchtet mir das Prinzip nicht ein.
Sollten Sie eine komplette rechtliche Überprüfung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Seiter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

