Frage geschrieben am 16.11.2009 10:47:30
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Darf ich vergleichende Werbung machen??
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1462Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In dem Augenblick ist dies doch kein Plagiat, da das Gerät einen anderen Namen trägt.
Darf ich diese Verkaufen, und darf ich im Angebot als Beispiel schreiben "baugleich mit """name Markenhersteller""".
Habe ich sonst noch etwas zu beachten?
Soweit ich weiß ist doch vergleichende Werbung erlaubt, oder?
Gruß
guentherfb
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.11.2009 11:59:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 35
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 35
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die vergleichende Werbung unter den Voraussetzungen des § 6 UWG erlaubt. Vergleichende Werbung definiert das Gesetz als Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Nach § 6 Absatz 2 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Die Vorschrift wird dabei so ausgelegt, dass sie dem Anbieter des Originalprodukts und nicht den Nachahmer Schutz gewährt. Demnach darf der Werbende in einer vergleichenden Werbung sein Produkt nicht als Nachahmung oder Imitation eines Produkts darstellen, wenn dieses unter einem geschützten Kennzeichen von einem Wettbewerber vertrieben wird. Die Vorschrift ist daher als Ergänzung zum so genannten Verbot der Rufausbeutung nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 UWG zu verstehen. Danach handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Nach einer Ansicht in der Literatur soll das Verbot einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass ein Verstoß nur dann vorliegt, wenn die beworbene Ware offen als „Imitation“ oder Nachahmung bezeichnet wird (WRP 2000, 555, 561). Insbesondere soll es demnach nicht verboten sein, in der Werbung darauf hinzuweisen, dass die beworbene Ware dieselben Funktion, dieselben Leistungsmerkmale oder dieselbe Qualität wie das Produkt des Mitbewerbers aufweist (Sack WRP 2001, 327, 347, a. A. Plaß 2000, 3161, 3167).
Im Ergebnis bedeutet das für Sie, das die von Ihnen vertriebenen Produkte dieselben Funktionen und Leistungsmerkmale wie die Geräte des namhaften Herstellers haben, solange Sie die Aussagen in den Grenzen des § 6 UWG halten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.11.2009 23:53:12
Danke für die schnelle Antwort.
Wenn ich Ihren Text so richtig verstanden habe, kann ich also in der Angebotsüberschrift schreiben:
"Blackbox für Satelit mit den gleichen Funktionen wie Dreambox 500S"
Danke für die schnelle Antwort.
Wenn ich Ihren Text so richtig verstanden habe, kann ich also in der Angebotsüberschrift schreiben:
"Blackbox für Satelit mit den gleichen Funktionen wie Dreambox 500S"
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.11.2009 09:54:20
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Ja, wenn Ihre Geräte dieselben Funktionen und Leistungsmerkmale wie die Geräte des namhaften Herstellers haben, würde sich diese Werbeaussage in den Grenzen des § 6 UWG halten.
Mit freundichen Grüßen
Carsten Dreier
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Ja, wenn Ihre Geräte dieselben Funktionen und Leistungsmerkmale wie die Geräte des namhaften Herstellers haben, würde sich diese Werbeaussage in den Grenzen des § 6 UWG halten.
Mit freundichen Grüßen
Carsten Dreier
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dreier direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

