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Frage geschrieben am 01.02.2010 22:00:11

Darf ich nachehelichen Unterhalt einstellen?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1890
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Vor ca. 6 Jahren wurde ich verurteilt (vollstreckbarer Titel), meiner Exfrau monatlich knapp 300 EUR Betreuungsunterhalt zu zahlen.
Damals waren die gemeinsamen Kinder 10 und 13 Jahre alt. Meine Exfrau war/ist selbstständig und gab damals an, keine Gewinne zu erzielen. Sie wohnte bereits damals im eigenen Haus, das allerdings noch nicht in vollem Umfang abbezahlt war.

Zwischenzeitlich sind die Kinder 19 (selber berufstätig) und 16 (beginnt demnächst eine Lehre) Jahre alt. Außerdem hat meine Exfrau seit Jahren einen Lebensgefährten, der mit/bei ihr wohnt, allerdings seinen "offiziellen" Wohnsitz in einer anderen Stadt - bei seinen Eltern - hat.

Kann ich die Unterhaltszahlungen (nachehelicher Unterhalt) einstellen oder welchen Weg muss ich korrekterweise gehen? Kann ich ausschließlich über eine (aufwändige) Änderungsklage zu meinem "Recht" kommen?
Wie groß sind die Chancen, keinen Unterhalt mehr bezahlen zu müssen?
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da ein vollstreckbarer Titel vorliegt, müßten Sie, sofern Sie die Unterhaltszahlungen einstellten, damit rechnen, daß Ihre geschiedene Ehefrau gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Deshalb ist von dieser Verfahrensweise abzuraten.


2.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich mit Ihrer geschiedenen Ehefrau dahingehend zu verständigen, daß sie nachehelichen Unterhalt nicht mehr verlangt. Dann sollte eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt werden, wobei ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Wenn sich die geschiedene Ehefrau weigert, auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten, bleibt Ihnen nur der Weg der Abänderungsklage.


3.

Die Erfolgsaussichten, mit der Abänderungsklage durchzudringen, beurteile ich positiv.

Zum einen bedürfen die "Kinder" keiner Betreuung mehr und zum anderen gilt nach der Unterhaltsreform seit dem 01.01.2008, daß der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat.


4.

Etwaige Kosten bei einer Klage, wenn Sie die Reduzierung des Unterhaltstitels auf "Null" begehren:

Streitwert: 3.600,00 € (300 € x 12 Monate)

2,5 Gebühren: 612,50 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Mehrwertsteuer: 120,18 €

Summe: 752,68 €

Das sind die Rechtsanwaltskosten für Ihren Anwalt. Hinzu kommen noch Gerichtskosten. Allerdings kommt es ferner darauf an, wie das Verfahren verläuft, ob z. B. ein Vergleich geschlossen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2010 22:46:06

Sehr geehrter Herr Raab,

leider sind die Erfolgsaussichten auf eine außergerichtliche Einigung aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen eher dürftig. Daher werde ich wohl nicht umhin kommen, eine Änderungsklage anzustreben.
Wie kann ich dies mit überschaubarem finanziellen Aufwand bewerkstelligen? Benötige ich zwingend einen Anwalt oder kann ich das Verfahren auch direkt beim Gericht anstoßen? Muss bei erfolgreicher Änderungsklage die Beklagte (=bisheriger Unterhaltsempfänger) die Kosten übernehmen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2010 23:22:41

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Eine Unterhaltsabänderung ist keine einfache Angelegenheit, die man im "Do-it-Yourself-Verfahren" erledigt. Deshalb kann ich Ihnen nur eindringlich raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Bedenken Sie, daß die Kosten im Vergleich zum Jahresunterhalt gering sind.

Ggf. kommt für Sie auch Prozeßkostenhilfe in Betracht.


2.

Wenn das Gericht im Fall Ihres Obsiegens entscheidet, daß die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, zahlt Ihre geschiedene Ehefrau nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch Ihre Anwaltskosten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt



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