Antwort vom
20.10.2009 | 12:39
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ich rate Ihnen ab, Waren zu verkaufen, von denen Sie annehmen, dass es sich um Plagiate handelt.
Das Inverkehrbringen von Plagiaten stellt eine Straftat nach
§ 143 MarkenG dar. Bei gewerbsmäßigem Handeln sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Falle eine Gewerbsmäßigkeit wird zur Strafverfolgung auch kein Strafantrag benötigt. Überdies zeigt sich aus der Erfahrung, dass die meisten Markenrechtsinhaber sehr darauf bedacht sind, ihre Rechte zu schützen und deshalb eine Anzeige obligatorisch ist. Die Tat wird nur bestraft, wenn der Verkäufer Vorsatz hatte. Dies bedeutet, dass er von der Eigenschaft als Plagiat gewusst hat. Es reicht allerdings auch aus, wenn er billigend in Kauf genommen hat, dass es sich um ein Plagiat handelt.
Wenn Sie sich also nicht sicher sind, ob es sich um Plagiate handelt oder nicht, ist das Risiko hier zu hoch, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen billigendes Inkaufnehmen unterstellt und Sie das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen können.
Zu einer Strafe könnten noch ggf. Schadensersatzforderungen hinzu kommen.
Eine Möglichkeit, dies in den
AGB auszuschließen besteht nicht, denn durch das Markengesetz geschützt ist nicht der Käufer, sondern der Markenrechtsinhaber. Auch eine andere Umgehungsmöglichkeit besteht nicht.
Sie müssen sich somit versichern, dass das Produkt ein "Original" ist, bevor sie es verkaufen dürfen.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben, hoffe aber dennoch, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
20.10.2009 | 22:39
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Wäre es denn möglich dem Hersteller per E-Mail gewisse Fragen zu stellen, damit ich bei einer Anzeige des Markenrechtsinhabers, schriftlich etwas in der Hand habe, dass man mir versichert hat, dass diese Ware original ist, und ich somit ein "reines" Gewissen habe.
Sozusagen die Schuld von mir weisen.
Falls Sie sonst noch Ideen haben, wäre ich Ihnen dafür dankbar.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.10.2009 | 09:14
Sehr geehrter Fragesteller,
auch bei dieser Vorgehensweise besteht die Gefahr, dass Ihnen von der Staatsanwaltschaft ein billigendes Inkaufnehmen und damit Vorsatz vorgeworfen wird.
Billigendes Inkaufnehmen liegt dann vor, wenn es dem Täter Quasi egal ist, ob der tatbestandliche Erfolg eintritt, oder nicht. Haben Sie aber selbst schon Zweifel, dass ein Original vorliegt, so dürfen Sie sich nicht auf die Auskünfte des Herstellers verlassen, insbesondere dann, wenn es sich um Firmen aus einem Umfeld handelt in denen oft Produkte kopiert werden, namentlich China.
Eine Möglichkeit sich zu versichern besteht lediglich durch entsprechende Nachforschung in den Markenregistern.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)