Frage geschrieben am 24.11.2009 13:04:19
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Darf ich einen Vollstreckungsbescheid im Internet veröffentlichen ?
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1842Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Was mus ich beachten ?
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Antwort geschrieben am 24.11.2009 13:51:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage. Grundsätzlich ist die Darstellung des VB auf Ihrer Seite nicht verboten. Natürlich müssen Sie den Titel entfernen, wenn die Verbindlichkeiten getilgt sind. Sie sollten es allerdings vermeiden den Ex-Mieter an den Pranger zu stellen. Sie können zwar sachlich berichten, dass Sie noch Mietforderungen haben, dabei sollte es aber bleiben.
Das Landgericht Köln hat bestätigt, dass eine sog. "Titelbörse" zulässig ist, bei der Volstreckungstitel gehandelt und verkauft werden. Das Gericht hat bestätigt, dass es rechtmäßig ist hierbei die Schuldnernamen im Netz zu veröffentlichen (vgl. LG Köln Urteil vom 24.06.09, Az. 28 O 116/09).
Das Gericht sah das Interesse des Gläubigers höher an, als das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten. Dies gilt aber nur bei Rechtskraft des Titels.
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