28.06.2012 | 00:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage würde sich heute nach
§ 64 UrhG richten. Danach erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Die 70jährige Schutzfrist gilt aber erst seit dem 19.09.1965. Bis dahin galt eine 50 jährige Schutzfrist. Bis 1934 sogar lediglich eine 30jährige. Durch die Verlängerung der Schutzfristen verlängerte sich auch die Schutzdauer von einzelnen Werken, solange der Schutz bis zu dem Zeitpunkt der Verlängerung nicht abgelaufen war. Es ist also davon auszugehen, dass für die Postkarte die 30 jährige Schutzfrist Geltung hatte, maximal die 50 jährige.
Für Lichtbildwerke, Fotos galt bis 1985 eine 25 jährige Schutzfrist. Selbst wenn der Fotograph des Bildes aus den 30iger Jahren vor 1985 gestorben wäre und davon muss man wohl ausgehen, dann wäre die Schutzfrist abgelaufen.
Sie können die Postkarte frei verwenden. An dieser bestehen keine Urheberrechte mehr. Damit können Sie diese auch verändern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Fon 052 02 / 7 31 32
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Nachfrage vom Fragesteller
28.06.2012 | 00:16
Wenn der Künstler unbekannt ist, errechnet sich dann die Schutzfrist ab dem Datum der Veröffentlichung?
Der poststempel (1932) gibt ja Auskunft, als dass die Karte zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht sein musste).
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.06.2012 | 09:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Schutzfrist dür das Urheberrecht setzt immer an den Urheber an bzw. dessen Tod. Auch wenn er unbekannt war gilt dies.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt